1. Von Gerichten übersandte Mitteilungen können verloren gehen; geschieht die Übersendung formlos, so besteht keine Vermutung für den Zugang. Der Bürger trägt weder das Risiko des Verlustes im Übermittlungsweg noch eine irgendwie geartete Beweislast für den Nichtzugang (red. LS; BVerfG, Beschl. v. 19.6.2013 – 2 BvR 1960/12, FamRZ 2013, 1715).
2. Die nach § 61 Abs. 1 FamFG für vermögensrechtliche Angelegenheiten vorgesehene Mindestbeschwer von über 600 EUR findet auf eine Kostenbeschwerde in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit keine Anwendung (BGH, Beschl. v. 25.9.2013 – XII ZB 464/12).
3. Auf erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben in einem Wiedereinsetzungsantrag, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, hat das Gericht hinzuweisen. Diese Angaben dürfen noch nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (BGH, Beschl. v. 25.9.2013 – XII ZB 200/13).
4. Wird in einem Verfahren auf Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung die Beschwerde eines Beteiligten als unzulässig verworfen, kann auch durch die Zulassung der Rechtsbeschwerde keine dritte Instanz eröffnet werden (BGH, Beschl. v. 11.9.2013 – XII ZR 54/13).
5. Tatbestandliche Feststellungen des Beschwerdegerichts in einer Familienstreitsache können nicht mit der Verfahrensrüge aus §§ 74 Abs. 3 S. 3, 71 Abs. 3 Nr. 2 lit. b FamFG oder mit einer entsprechenden verfahrensrechtlichen Gegenrüge des Rechtsbeschwerdegegners angegriffen werden, sondern allein mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 320 ZPO (BGH, Beschl. v. 2.10.2013 – XII ZB 249/12).
6. Allein der Umstand, dass der Beschäftigte einer Behörde bei der Unterzeichnung eines Rechtsmittelschriftsatzes durch den Zusatz "im Auftrag" auf das Bestehen einer behördeninternen Weisungsfreiheit hinweist, rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass der betreffende Bedienstete nur als Erklärungsbote handeln und die erforderliche fachliche und rechtliche Verantwortung für den Inhalt eines von ihm unterzeichneten Schriftsatzes gegenüber dem Gericht nicht übernehmen wolle (BGH, Beschl. v. 23.10.2013 – XII ZB 517/12).
7. In Familienstreitsachen kann der Verweisung in § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG auf § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO entnommen werden, dass die dort angeführte, also die nach der Zivilprozessordnung eröffnete Rechtsbeschwerde mit ihren Verfahrensgrundsätzen Anwendung finden soll. Notwendige Folge davon ist, dass nicht nur die Regelung über die Zulassungsfreiheit, sondern auch die Regelung des § 574 Abs. 2 ZPO Anwendung findet und die Rechtsbeschwerde nur unter den dort genannten Voraussetzungen, also bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig ist (red. LS; BGH, Beschl. v. 11.9.2013 – XII ZB 457/11).
8. § 28 Nr. 8 EGZPO ist auf Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in erstinstanzlichen Urteilen der Oberlandesgerichte über Klagen auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer von Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (§§ 198 ff. GVG) anwendbar; solche Urteile unterliegen daher nur dann der Beschwerde, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR übersteigt (BGH, Beschl. v. 25.7.2013 – III ZR 400/12, FamRZ 2013, 1733; BGH, Beschl. v. 24.7.2013 – III ZR 413/12).
9. Die Zurückweisung eines das Verfahren betreffenden Gesuchs (hier: Ablehnung der Protokollierung), welche keiner mündlichen Verhandlung bedarf, unterliegt in Ehe- und Familienstreitsachen nicht der Anfechtung mittels der (sofortigen) Beschwerde (OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 12.12.2012 – 4 WF 183/12, FamRZ 2013, 1672).
10. Für die Berufungsinstanz betreffend die zweite Stufe einer Auskunftsklage, gerichtet auf Versicherung der Richtigkeit der erteilten Auskünfte, ist als Grundlage für den Streitwert der Mehrbetrag, den der Kläger durch den sanktionierten Zwang zur wahrheitsgemäßen Auskunft zu erlangen hofft, maßgebend, von dem dann ein dem Auskunftsverlangen auf der ersten Stufe entsprechender Bruchteil zu bilden ist (OLG Rostock, Beschl. v. 3.4.2013 – 3 U 109/12, FamRZ 2013, 1676).

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