Allein die Tatsache, dass die Großeltern die Fremdunterbringung ihrer Enkelkinder missbilligen und die Erziehungsprobleme der Mutter, die zur Fremdunterbringung geführt haben, nicht in ihrem gesamten Umfang wahrgenommen haben, reicht nicht aus, um den von den Großeltern und Enkelkindern gewünschten Umgangskontakt auszuschließen (red. LS; OLG Köln, Beschl. v. 11.12.2012 – 27 UF 122/12, FamRZ 2013, 1748).

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