Im nachehelichen Unterhalt (§§ 1570 ff. BGB) besteht aufgrund der Eigenverantwortung dagegen grundsätzlich eine Erwerbspflicht, und zwar nach dem Gesetzeswortlaut in dem Umfang, der es dem Ehegatten erlaubt, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen (§ 1569 BGB). Schuldet er danach eine vollschichtige Erwerbstätigkeit, kann er diese gegebenenfalls durch mehrere Teilzeittätigkeiten erfüllen, muss aber möglicherweise auch eine sichere Teilzeitstelle für eine vollschichtige Arbeitsstelle aufgeben.[26]
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