Kommen der Unterhaltsschuldner oder der Unterhaltsgläubiger ihren Erwerbsobliegenheiten vorwerfbar nicht nach, können fiktive Einkünfte zugerechnet werden.[148] Voraussetzung einer Zurechnung fiktiver Einkünfte – abgesehen von den unter Ziffer II. 1. d. genannten – ist, dass derjenige die ihm zumutbaren Anstrengungen, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden, nicht oder nicht ausreichend unternommen hat und dies kausal für die Arbeitslosigkeit ist, weil bei genügenden Bemühungen eine reale Beschäftigungschance bestanden hätte. Diese Voraussetzungen gelten auch für die Aufnahme einer Nebentätigkeit zusätzlich zu einer bestehenden Erwerbstätigkeit.[149]

[148] BGH FamRZ 2013, 278 (KU), st. Rspr.; für Zurechnung bei Unterhaltsgläubiger: BGH FamRZ 2009, 1300.

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