Das OLG Hamm kommt zu dem Ergebnis, dass der Anspruch auf Trennungsunterhalt der inzwischen geschiedenen Ehefrau verwirkt sei, weil sie während der berufsbedingten Abwesenheit des Ehemannes ein Verhältnis zu einem gemeinsamen Freund aufgenommen und weiter aufrechterhalten hat.

Der Einstieg in den Fall ist etwas ungewöhnlich, weil der Antragsgegner die Sozialhilfebehörde, vertreten durch den Landrat, ist und dieser bei der Anmeldung eines Anspruchs aus übergegangenem Recht zur Insolvenztabelle die Auffassung vertreten hat, der Ehemann habe sich einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung wegen Unterhaltspflichtverletzung schuldig gemacht (§ 823 Abs. 2 BGB, § 170 StGB i.V.m. § 33 Abs. 2 SGB II).

Aus dieser nicht alltäglichen Konstellation der Parteien lässt sich wahrscheinlich auch ableiten, warum die Frage des Zustandes der Ehe vor der Aufnahme des ehebrecherischen Verhältnisses zu dem Freund nicht erörtert wird.

Festgestellt hat das OLG in wünschenswerter Klarheit, dass das Verhalten der Ehefrau den Tatbestand eines einseitig bei ihr liegenden subjektiv vorwerfbaren Fehlverhaltens darstellt, der den Anspruch auf Trennungsunterhalt vollständig ausschließt.

Unstreitig war, dass die Ehefrau ein intimes Verhältnis zu dem langjährigen Freund der Eheleute in der Zeit aufgebaut und unterhalten hat, in der der Ehemann als Fernfahrer mit seinem Lkw unterwegs war. Erschwerend kam hinzu, dass die Ehefrau nach Aufdeckung des Verhältnisses dieses offen weitergeführt hat und trotzdem meinte, einen Unterhaltsanspruch gegen den Ehemann noch haben zu können.

Der Senat hat grobe Unbilligkeit bei diesem Verhalten festgestellt und damit den Unterhaltsanspruch als verwirkt angesehen. Insofern ist der Fall eines einseitigen Ausbruchs aus einer normal verlaufenden Ehe festgestellt worden.[1]

Insbesondere ist die grobe Unbilligkeit bei derartigen Konstellationen häufig schwer nachzuweisen, weil die Gerichte bei der Bewertung in der Trennungsphase dies als nicht so gravierend ansehen.

Der Fall ist durchaus vergleichbar mit dem früher entschiedenen Fall, in dem die Ehefrau mit einem gemeinsamen Freund aus dem AERO-Club eine Beziehung aufgenommen hat.[2]

Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Entscheidung auf § 1579 Nr. 7 BGB gestützt worden ist und nicht etwa auf die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 BGB (verfestigte Lebensgemeinschaft). Eine verfestigte Lebensgemeinschaft setzt allerdings regelmäßig eine Mindestzeit voraus, die erfüllt sein muss, bevor dieser Härtegrund in Betracht kommt.[3]

Klaus Schnitzler, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht, Euskirchen

[1] Vgl. Wendl/Bömelburg, 8. Aufl. 2011, § 4 Rn 91/92.
[2] Vgl. FF 1999, 189 = FamRZ 2000, 290 = MDR 2000, 35 m. Anm. Wenger.
[3] Vgl. Schnitzler, FF 2011, 290 (292).

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