Gegenüber Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet kann sich der Angegriffene mit denselben Rechtsbehelfen wehren, die ihm bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen in den herkömmlichen Medien zur Verfügung stehen. Gegen den unmittelbaren Verletzer stehen dem Betroffenen zunächst verschuldensabhängige Ansprüche auf materiellen und immateriellen Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu. Wird wie in den oben dargestellten Sachverhalten ein Schutzgesetz verletzt, ergeben sich Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB oder § 22 KUG. Bei Schadensersatzansprüchen gegen Diensteanbieter wegen fremder rechtsverletzender Inhalte sind allerdings die Verantwortlichkeitsbeschränkungen der §§ 810 TMG zu beachten.

Daneben können verschuldensunabhängige Ansprüche auf Widerruf/Beseitigung und Unterlassung aus §§ 12, 862, 1004 BGB analog treten. Widerrufsansprüche bestehen gegen die Seitenbetreiber und Nutzer, die eigene rechtsverletzende Informationen bereithalten. Auch Diensteanbieter können für fremde inkriminierende Nutzerinhalte auf Beseitigung und Unterlassung ohne eine Beschränkung der Verantwortlichkeit in Anspruch genommen werden, da insoweit die Haftungsprivilegierungen nicht zur Anwendung kommen. Nur die Voraussetzungen des jeweiligen Haftungskonzepts, also die Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten im Rahmen der Störerhaftung bzw. einer Verkehrspflichtverletzung müssen vorliegen. Inhaltlich sind die Abwehransprüche gegen Plattformbetreiber auf Unterlassung, Entfernung und Sperrung beschränkt.[55] Darüber hinaus kommt ein Anspruch auf Gegendarstellung nach § 56 RStV in den Fällen in Betracht, in denen es sich bei der Seite um ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Telemedienangebot handelt.[56]

Insgesamt ist zu konstatieren, dass sich durch die stärkere Einbindung nutzergenerierter Inhalte im Internet zwar neue Gefährdungsformen für den Persönlichkeitsschutz ergeben, dabei aber zunächst keine Rechtsschutzlücken entstehen. Die Grundsätze des traditionellen Medienrechts kommen bei der Bewertung der persönlichkeitsrechtlichen Dimensionen von Internethandlungen weiterhin zur Anwendung. Insbesondere kann dem fehlenden Bewusstsein für den Persönlichkeitsschutz von Kindern, Partnern und Angehörigen bei der Veröffentlichung von Fotos oder ehrenrührigen Äußerungen im Internet mit den herkömmlichen Rechtsbehelfen begegnet werden. Das Augenmerk zukünftiger Entwicklungen wird indes verstärkt auf die Verantwortlichkeit der einzelnen Internet-Akteure zu richten sein. Dem Betroffenen muss ein Anspruchsgegner gegenüberstehen, der eine Persönlichkeitsverletzung schnell und effektiv beenden kann, auch wenn der unmittelbare Verletzer nicht ermittelbar ist. Dies ist gerade in dem für Persönlichkeitsrechtsverletzungen anfälligen Bereich familienrechtlicher Streitigkeiten von Bedeutung. Dabei muss allerdings der Versuch eines Ausgleichs mit den Interessen der Diensteanbieter an der Aufrechterhaltung eines legalen Internet-Angebots angestrebt werden, die der Auferlegung eines zu weitgehenden Pflichtenmaßstabs entgegenstehen.

[55] Seitz, in: Hoeren/Sieber, Hdb. Multimedia-Recht, Teil 8, Rn 66; vgl. abweichend Gamer, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Kap. 13, Rn 79, der den Widerrufsanspruch auf eine Distanzierung oder berichtigende Kommentierung richten will.
[56] Ablehnend für eine Internet-Homepage LG Düsseldorf MMR 1998, 376 f.; bejahend OLG Bremen NJW 2011, 1611, 1612 für die Seite einer Rechtsanwaltskanzlei.

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