1. Die Vorschrift des § 33 Abs. 1 VersAusglG zur Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung eines im Versorgungsausgleich ausgleichspflichtigen Rentenempfängers ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Aussetzung in Höhe des titulierten bzw. gesetzlich geschuldeten und gezahlten Unterhalts auch dann zu erfolgen hat, wenn der Pflichtige aus den gekürzten Renteneinkünften den Unterhaltsbetrag sicherstellen könnte. Eine Befristung oder Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578b BGB ist nur dann zu prüfen, wenn sich der Verpflichtete hierauf beruft (OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 24.2.2011 – 2 UF 317/10, FamRZ 2011, 1595).
  2. Der Ausgleich geringwertiger Anrechte ist in Betracht zu ziehen, wenn der Ausgleichsberechtigte hierauf dringend angewiesen ist. Dies ist erst anzunehmen, wenn der Ausgleichsberechtigte nach Ausschöpfung seiner Erwerbsmöglichkeiten nicht in der Lage wäre, eine das Existenzminimum sichernde Altersrente zu erarbeiten (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.6.2011 – 8 UF 199/10, FamRB 2011, 333 [Götsche]).

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