Einem Ehegatten selbst zustehende Leibrenten, Wohn- oder Nießbrauchsrechte etc. stellen einen nach objektiven Kriterien zu ermittelnden Vermögenswert dar, welcher in den Bestandsverzeichnissen aufzuführen ist, es sei denn, der Ehegatte ist Alleineigentümer der belasteten Immobilie oder die Belastung dient nur zu Sicherungszwecken.

Soweit durch den Erwerber aus eigenem Vermögen oder Einkommen eine Gegenleistung – in Form von einmaligen oder wiederkehrenden Zahlungsverpflichtungen, Übernahme von Belastungen, Erbringung von Pflegeleistungen etc. – erbracht wird, mindert diese den für die Ermittlung des Zugewinns relevanten Wert einer Immobilie auch dann, wenn der Ehegatte diese aufgrund einer nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegierten Zuwendung erhalten hat. Wird hingegen die Gegenleistung wie bei einem Nießbrauchs- oder Wohnrecht aus dem belasteten Gegenstand selbst erbracht, unterliegt die Wertsteigerung, welche mit dem sinkenden Wert der Belastung aufgrund der sich reduzierenden Lebenserwartung des Berechtigten korrespondiert, nicht dem Zugewinnausgleich. Es liegt ein gleitender Erwerb vor. Um die im Zugewinnausgleichsverfahren relevanten Werte zu ermitteln, muss der Verkehrswert der Immobilie zum Stichtag des Anfangs- und Endvermögens ermittelt werden. Der nach objektiven Kriterien zu ermittelnde Wert der Belastungen wird jeweils in Abzug gebracht, dann aber dem Anfangsvermögen der Betrag hinzugerechnet, um den sich der Verkehrswert allein aufgrund des sinkenden Wertes der Belastung erhöht hat. Ohne Hilfe eines Sachverständigen ist die Ermittlung dieses Betrages nicht möglich.

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