Hat der Ehegatte für die Immobilie eine angemessene Gegenleistung erbracht – neben einem Kauf ist beispielsweise auch ein Tausch denkbar –, sollte die Belastung bei der Ermittlung der Gegenleistung Berücksichtigung gefunden haben, welche entsprechend geringer ausgefallen sein dürfte als bei einer unbelasteten Immobilie. Zum Stichtag des Anfangs- und Endvermögens ist jeweils der Verkehrswert der Immobilie zu ermitteln und hiervon die Belastung mit ihrem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Wert – der wie oben dargestellt zu ermitteln ist – in Abzug zu bringen. Der Wert der Immobilie ist im Anfangsvermögen regelmäßig geringer als im Endvermögen, da der Wert der Belastung – mit der sinkenden Lebenserwartung des Berechtigten – stetig abnimmt. Diese Wertsteigerung unterliegt dem Zugewinnausgleich.

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