Eine Leistungspflicht aus eigenem Vermögen bzw. Einkommen liegt auch vor, wenn sich der Erwerber zur Zahlung einer Leibrente verpflichtet. Die dafür aufzuwendenden Gelder muss er selbst aufbringen, sie fließen nicht unmittelbar aus der Immobilie. Ohne die Verpflichtung zur Zahlung der Rente könnte der Ehegatte diese Beträge verwenden, um Vermögen zu erwerben, welches dann wiederum dem Zugewinnausgleich unterläge. Folglich handelt es sich hierbei um eine den Wert der Zuwendung schmälernde Gegenleistung. Der Wert der Leibrente ist entsprechend der eingangs dargelegten Grundsätze zu kapitalisieren und vom Wert der Immobilie sowohl im Anfangs- als auch – bei Fortbestehen der Belastung – im Endvermögen in Abzug zu bringen. Der aufgrund der sinkenden Lebenserwartung wachsende Wert der Zuwendung ist nicht unentgeltlich i.S.v. § 1374 Abs. 2 BGB und damit auch nicht privilegiert. Deshalb muss auch der andere Ehegatte an diesem Vermögenszuwachs teilhaben.[23]

Nicht von Bedeutung ist, ob ein solches Leibrentenversprechen durch Eintragung einer Reallast im Grundbuch abgesichert wurde oder nicht.[24] Ist die Leistungspflicht dinglich gesichert, mindert sich der Wert der Zuwendung im Anfangs- und ggf. auch im Endvermögen unmittelbar um ihren kapitalisierten Wert. Besteht nur eine schuldrechtliche Vereinbarung, steht der Zuwendung eine Leistungspflicht gegenüber, die die Zuwendung insoweit als entgeltlich erscheinen lässt.[25]

Soweit zunächst eine Verpflichtung zur Erbringung einer Gegenleistung – gleich welcher Art – besteht, welche später erlassen wird, handelt es sich bei diesem Erlass um eine weitere, i.S.d. § 1374 Abs. 2 BGB privilegierte Zuwendung.[26] Das Gleiche gilt, wenn während der Ehe die Verpflichtung durch den Tod des Berechtigten erlischt, wie es z.B. bei einem Leibrentenversprechen der Fall sein kann. Dann liegt insoweit ein Erwerb von Todes wegen vor, welcher ebenfalls nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegiert ist. Zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zuwendung mindert die Zahlungsverpflichtung deren Wert; zum Zeitpunkt des Erlasses ist dessen Wert zu ermitteln und entsprechend dem Anfangsvermögen zuzurechnen.

[23] Kogel, Strategien beim Zugewinnausgleich, 3. Aufl. 2009, Rn 668 f.; Scholz/Stein/Carlberg, Praxishandbuch Familienrecht, Teil B, 20. Ergänzung 2010, Rn 52; BeckOK/Mayer, Stand 1.8.2010, § 1374 BGB Nr. 16; MüKo/Koch, 5. Aufl. 2010, § 1374 Rn 23; Staudinger/Thiele, BGB, 2007, § 1374 Rn 29; Schröder, FamRZ 2005, 1979; BGH FamRZ 2005, 1974, 1977; BGH FamRZ 2007, 978, 981; Der BGH ist von seiner früheren Rechtsprechung abgewichen – zuvor hatte er bei einem Altenteil wiederholt nicht zwischen dem Wohnrecht bzw. Nießbrauchsrecht einerseits und einer Verpflichtung zur Pflege bzw. Zahlung einer Leibrente unterschieden und die Wertsteigerung der Immobilie aufgrund der Minderung der Belastung durch das Altenteil insgesamt unberücksichtigt gelassen: BGH FamRZ 1990,1083, 1084; BGH FamRZ 1990, 1217, 1218.
[24] Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 5. Aufl. 2010, § 1374 BGB Rn 29; Staudinger/Thiele, BGB, 2007, § 1374 Rn 29; Schröder, FamRZ 2005, 1979; BGH FamRZ 2007, 978, 981.
[25] Kogel, FamRZ 2006, 451, 453; BGH FamRZ 2005, 1974, 1977.

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