Deutlich komplizierter wird die Wertermittlung, wenn die Gegenleistung nicht aus dem eigenen Vermögen bzw. Einkommen des Erwerbers stammt, sondern aus der Immobilie selbst, wie es bei einer Belastung mit einem Wohn- oder Nießbrauchsrecht der Fall ist. Auch hier steigt der objektive Wert der Immobilie, da der Wert der Dienstbarkeit stetig abnimmt je älter die berechtigte Person wird. Diese Wertsteigerung wird aber nicht mit Mitteln des Eigentümer-Ehegatten bewirkt und ist bereits zum Übertragungszeitpunkt vorhersehbar, ist gewissermaßen Teil der Zuwendung. Der Wertzuwachs steht also einerseits nicht im Zusammenhang mit der Ehe und beruht andererseits auf der besonderen Beziehung des Ehegatten zum Zuwendenden. Solche Vermögenserwerbe sollen nach dem Prinzip des § 1374 Abs. 2 BGB nicht dem Zugewinnausgleich unterliegen.[27]

Im Fall des Erwerbs einer Immobilie im Wege einer Verfügung i.S.d. § 1374 Abs. 2 BGB, welche mit einer Dienstbarkeit belastet ist, erwirbt der Ehegatte diese von vornherein mit der sicheren Aussicht auf einen späteren Wegfall der Belastung. Soweit sich diese Aussicht während der Ehe durch Absinken des Werts der Dienstbarkeit teilweise verwirklicht, handelt es sich i.S.v. § 1374 Abs. 2 BGB um Vermögen, welches der Beklagte nach Eintritt des Güterstandes privilegiert erworben hat. Würde der andere Ehegatte an der Wertsteigerung des so erworbenen Vermögens, die dieses während der Ehe durch Absinken des Werts der Belastung erfahren hat, im Rahmen des Zugewinnausgleichs beteiligt, nähme er am Erbe des Beklagten teil.[28]

Grundsätzlich soll also die Wertsteigerung, die allein durch den sinkenden Wert der Belastung, dies wiederum beruhend auf der sinkenden Lebenserwartung des Berechtigten, begründet wird, nicht dem Zugewinn unterliegen.[29] Wertsteigerungen aufgrund der Marktentwicklung oder Investitionen des Eigentümer-Ehegatten hingegen unterliegen dem Zugewinnausgleich nach den allgemeinen Regeln.

Die Unterscheidung zwischen Leistung aus dem zugewendeten Gegenstand und aus eigenen Mitteln überzeugt dann nicht, wenn die Gegenleistung indirekt aus der Immobilie erbracht werden kann. Warum ein Nießbrauch, bei welchem der Berechtigte die Mietzinszahlungen direkt erhält, anders bewertet wird als eine Leibrente, bei welcher die Zahlungen vollständig aus den Mieteinnahmen fließen, ist nicht nachvollziehbar. Für den Eigentümer besteht in diesem Beispielsfall wirtschaftlich kein Unterschied. Es wird daher – meines Erachtens folgerichtig – vertreten, darauf abzustellen, inwieweit die Belastung indirekt aus dem Übertragungsgegenstand getragen werden kann und inwieweit tatsächlich eigene wirtschaftliche Mittel eingesetzt werden müssen.[30]

Im Übrigen besteht hinsichtlich der oben genannten Grundsätze im Wesentlichen Einigkeit. Umstritten ist lediglich, wie diesen Rechnung getragen werden soll.

[27] MüKo/Koch, 5. Aufl. 2010, § 1374 Rn 13.
[28] BGH FamRZ 1990, 603, 604 = NJW 1990, 1795; BGH FamRZ 1990, 1083, 1084; BGH FamRZ 1990, 1217, 1218.
[29] Büte, Zugewinnausgleich bei Ehescheidung, 2000, Rn 119; Staudinger/Thiele, BGB, 2007, § 1374 Rn 29; Palandt/Brudermüller, BGB 70. Aufl. 2011 – § 1374 Rn 13; BeckOK/Mayer, Stand 1.8.2010, § 1374 BGB Nr. 15; Hauß, FRP 2009, 286, 289; BGH FamRZ 1990, 603.
[30] Münch, DNotZ 2007, 795, 800; Schröder, FamRZ 2005, 1979.

a) Frühere Rechtsprechung

Um diese Wertsteigerung aus der Zugewinnausgleichsberechnung herauszunehmen, wurden nach mittlerweile veralteter Rechtsprechung Nießbrauchsrechte etc. bei der Bewertung des übertragenen Vermögenswertes sowohl im Anfangs- als auch im Endvermögen gar nicht berücksichtigt. Die Immobilie wurde in die Bestandsverzeichnisse eingestellt, als sei sie nicht durch eine Dienstbarkeit belastet.[31]

Diese Vorgehensweise hatte den Vorteil, ohne komplizierte Berechnungen zu einem annähernd akzeptablen Ergebnis zu gelangen. Dennoch gab sie Anlass zu Kritik: Zum einen soll diese Berechnungsmethode zu Verzerrungen führen, wenn unter Berücksichtigung der Belastung das Anfangs- oder Endvermögen negativ wäre.[32] Auch kann die Belastung einer Immobilie faktisch zu deren Unverkäuflichkeit führen, wenn sich kein Käufer findet, der bereit ist, die Dienstbarkeit zu übernehmen – ganz abgesehen von den Fällen, in denen für den Fall einer Veräußerung der Immobilie im Übertragungsvertrag ein Rückforderungsrecht des Übergebers vorbehalten wurde. Lässt man die Belastung bei der Ermittlung des Anfangs- und Endvermögens vollständig außen vor, soll in solchen Fällen dem Ehegatten ein Vermögenswert zugerechnet werden, den er u.U. tatsächlich gar nicht realisieren kann.[33] Zudem führte das vollständige Außerachtlassen der Belastung dazu, dass nicht nur der Wertzuwachs, der auf die allgemeine Wertsteigerung der Immobilie entfällt, beispielsweise durch Sanierungsmaßnahmen oder steigende Preise auf dem Immobilienmarkt, in den Zugewinnausgleich fällt, sondern auch solcher, der aufgrund der steigenden Verkehrsfähigkeit des Grundstücks korrespondierend mit der sinkenden Lebenserwartung des Berechtigten eing...

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