Dr. Helmut Büttner, Altmeister des deutschen Familienrechts, hat am 13. November 2011 sein 70. Lebensjahr vollendet. Die FF (2006, 310) hat seine Person und sein Wirken anlässlich seines 65. Geburtstages eingehend gewürdigt.

Wollte man Büttner eine Zusammenstellung seiner Veröffentlichungen zum Geburtstagsgeschenk machen, müsste man laut juris – neben dem Kalthoener/Büttner zur Prozesskosten- und Beratungshilfe und zur Rechtsprechung zur Höhe des Unterhaltes, dem Johannsen/Henrich und Finke/Garbe, in denen sich Büttner als Mitautor findet – weit über hundert Beiträge zusammentragen: Aufsätze, Urteilsanmerkungen und Rezensionen. Betrachtet man die Liste dieser Veröffentlichungen genauer, so stellt man fest, dass Büttner eigentlich zu jedem brisanten und aktuellen Thema des Familienrechts Stellung genommen und nicht selten mit seinen Thesen und Meinungen den entscheidenden Impuls für die Weiterentwicklung oder auch für die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung gegeben hat. So hat er schon 1984 Bedenken gegenüber der Auffassung des BGH zur Bemessung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 2 BGB geäußert, die Abzugsmethode bei der Hausfrauenehe als gegen Art. 3 Abs. 2 GG verstoßend angesehen und die Anwendung der Differenzmethode für alle Eheformen vorgeschlagen (FamRZ 1984, 534; vgl. auch FamRZ 1999, 893), einen Weg, den der BGH erst mit seiner Entscheidung vom 13.6.2001 (XII ZR 343/99, FF 2001, 135) beschritten hat. Schon 2002 hat sich Büttner mit der Thematik der Beschränkung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts bei langer Ehedauer und Kinderbetreuung auseinandergesetzt (FF 2002, 68), lange vor der Entscheidung des BGH v. 12.4.2006 (XII ZR 240/03, FF 2006, 197), die bekanntlich die Kehrtwende bei der Anwendung des § 1573 Abs. 5 BGB vollzog. Die "Grenzen ehevertraglicher Gestaltungsmöglichkeiten" (FamRZ 1998, 1) sind von ihm ebenfalls schon früh thematisiert worden und haben die Rechtsprechung des BVerfG (Urt. v. 6.2.2001 – 1 BvR 12/92, FF 2001, 59; Beschl. v. 29.3.2001 – 1 BvR 1766/92, FF 2001, 128) und des BGH (Urt. v. 11.2.2004 – XII ZR 265/02, FF 2004, 79) zur Inhaltskontrolle der Eheverträge entscheidend beeinflusst. Unter dem Titel "Viererlei Maß" ging es Büttner um die widersprüchliche Bemessung des Existenzminimums bei Sozialhilfe, Pfändung, Prozesskostenhilfe und notwendigem Selbstbehalt im Unterhaltsrecht (FamRZ 1990, 459), ein Thema, das auch heute noch aktuell ist. In einer frühen Abhandlung unter dem Titel "Von Splittern in fremden und Balken im eigenen Auge" (DRiZ 1995, 60) hat Büttner sich engagiert für eine Rechtsmittelbelehrung im Zivilprozess eingesetzt, die der Gesetzgeber inzwischen in § 39 FamFG kodifiziert hat.

Neben seinen wissenschaftlichen Veröffentlichungen hat Helmut Büttner über Jahrzehnte durch seine Tätigkeit im Deutschen Familiengerichtstag, als Mitverfasser der Unterhaltsleitlinien, als Dozent der Deutschen Anwaltsakademie und in zahlreichen Vortragsveranstaltungen und Diskussionen das Familienrecht mitgestaltet. Er hat als langjähriges Beiratsmitglied die FF entscheidend mitgeprägt.

Auch nach seiner Pensionierung im Jahre 2006 hat Büttner noch zahlreiche Beiträge veröffentlicht und sich mit dem neuen Unterhaltsrecht, z.B. den Härteklauseln der §§ 1578b, 1579 BGB im geplanten Unterhaltsrecht (FamRZ 2007, 773) und dem neuen FamFG (FF 2009, 242) auseinandergesetzt. Darüber hinaus hat er zahlreiche Anmerkungen zu aktuellen Entscheidungen des BGH und der Oberlandesgerichte geschrieben. Dank seiner Weitsicht und seiner Fähigkeit zu kollegialer Kooperation hat er einen Teil seiner Funktionen und seines Werkes frühzeitig in andere Hände gegeben und damit selbst dafür gesorgt, dass insbesondere der Kalthoener/Büttner, jetzt bearbeitet von Birgit Niepmann und Werner Schwamb, inzwischen in der 11. Auflage (2010) erschienen ist. Dies zeigt, dass es Büttner nicht um persönlichen Ruhm, sondern stets um die Sache selbst geht.

Wir gratulieren aber nicht nur einem berühmten Autor und Mitgestalter des Familienrechts. Unsere Glückwünsche gelten auch einem Mann, der trotz seines großen Wirkkreises und seiner hohen Anerkennung immer bescheiden geblieben ist. Wer ihn in seiner freundlich zugewandten, liebenswürdigen Art kennt, hat eine Vorstellung davon, dass er auch ein vorbildlicher Richter gewesen ist, der zuletzt als Vorsitzender des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln gewirkt hat, zu dessen Mitgliedern er trotz der schweren Erkrankung, die ihn getroffen hat, zusammen mit seiner lieben Frau immer noch regelmäßigen Kontakt pflegt.

Wir alle, lieber Herr Büttner, die Herausgeber, Beiratsmitglieder und die Redaktion dieser Zeitschrift gratulieren Ihnen ganz herzlich nachträglich zu Ihrem 70. Geburtstag.

Gabriele Ey

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