1. Hat ein Ehegatte von seinen Eltern ein Darlehen zur Finanzierung einer von den Eheleuten gemeinsam erworbenen Eigentumswohnung aufgenommen, so kommt eine Ausgleichspflicht des anderen Ehegatten durch eine konkludente Vereinbarung über den Ausgleich im Innenverhältnis in Betracht (BGH, Urt. v. 21.7.2010 – XII ZR 104/10, FamRZ 2010, 1542 = FuR 2010, 646 [Soyka] = FamRB 2010, 293 [Wever]).
  2. Zur rechtlichen Behandlung von Zuwendungen der Schwiegereltern an Schwiegerkinder nach Trennung und Scheidung vgl. BGH, Urt. v.21.7.2010 – XII ZR 180/09, FamRZ 2010, 1626 m. Anm. Wever im Anschluss an BGH, Urt. v. 3.2.2010 – XII ZR 189/06, FamRZ 2010, 958 = MDR 2010, 1190 = FuR 2010, 641 [Soyka]).
  3. Ist dem weichenden Ehegatten ein dingliches Mitbenutzungsrecht an der Ehewohnung eingeräumt worden, das nicht als Altenteilsleistung gewährt worden ist und auch nicht mit dem Auszug aus der Ehewohnung gegenstandslos werden sollte, so steht ihm wie im Falle der Miteigentümergemeinschaft ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 745 Abs. 2 BGB zu. Hingegen kann er für eine schon vorher vermietete Wohnung im selben Haus entsprechend § 743 Abs. 1 BGB nur Auskehr des seinem Anteil entsprechenden Mietzinses verlangen (BGH, Urt. v. 4.8.2010 – XII ZR 14/09, FamRZ 2010, 1630).

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