Bei Ermittlung der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes, das höhere Einkünfte als sein Ehegatte hat, ist vom Familieneinkommen, das nicht um Aufwendungen für eine Hausrats- und Haftpflichtversicherung, wohl aber um die Aufwendungen für eine zusätzliche Altersversicherung bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze zu bereinigen ist, zunächst der Familienselbstbehalt (derzeit 2.450 EUR) in Abzug zu bringen. Von dem verbleibenden Familieneinkommen wird in Anlehnung an das Sozialrecht eine Ersparnis wegen häuslichen Zusammenlebens in Höhe von 10 % abgezogen. Der verbleibende Einkommensüberschluss wird zur Hälfte dem Familienselbstbehalt zugerechnet. Von dem so ermittelten individuellen Familienbedarf wird der Bedarfsanteil des Unterhaltspflichtigen nach seinem Anteil am Familieneinkommen errechnet und dieser sodann von seinem Einkommen abgezogen (BGH, Urt. v. 28.7.2010 – XII ZR 140/07, FamRZ 2010, 1535 m. krit. Anm. Hauß, S. 1541 = MDR 2010, 1188 = FuR 2010, 637 [Soyka] = FamRB 2010, 295 [Hauß]).

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