Tatbestand: [1] Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt.

[2] Die 1971 geborene Antragstellerin und der 1970 geborene Antragsgegner hatten im September 1999 die Ehe geschlossen. Im September 2000 wurde der gemeinsame Sohn geboren. Nach der Trennung im März 2005 wurde die Ehe auf den im Dezember 2006 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin mit Urt. v. 22.7.2008 rechtskräftig geschieden. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den gemeinsamen Sohn wurde der Antragstellerin übertragen.

[3] Die Antragstellerin war wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes in seinen ersten drei Lebensjahren nicht erwerbstätig. In der Folgezeit arbeitete sie (zunächst) 25 Stunden wöchentlich in ihrem Beruf als Rechtsanwalts- und Notargehilfin, mit einer Arbeitszeit von montags bis mittwochs und freitags von 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr sowie donnerstags von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Der Sohn besucht im Anschluss an die Schule bis 15.00 Uhr einen Hort; donnerstags wird er sodann vom Antragsgegner und dem Großvater väterlicherseits betreut. Aus ihrer Erwerbstätigkeit erzielt die Antragstellerin Nettoeinkünfte, die sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nach Abzug berufsbedingter Kosten auf monatlich 1.141,69 EUR belaufen.

[4] Der Antragsgegner ist im Umfang von 36,5 Wochenstunden bei den Berliner Verkehrsbetrieben beschäftigt. Die Höhe seines Nettoeinkommens ist zwischen den Parteien streitig. Er zahlt für den gemeinsamen Sohn monatlichen Unterhalt, der sich ursprünglich auf 114 % des Regelbetrages belief und seit April 2009 110 % des Mindestunterhalts beträgt, jeweils abzüglich hälftigen Kindergeldes.

[5] Das AG hat die gegenwärtig ausgeübte Erwerbstätigkeit der Antragstellerin für ausreichend erachtet und ein Nettoeinkommen des Antragsgegners errechnet, das sich nach Abzug des Kindesunterhalts auf 1.641,04 EUR beläuft. Auf dieser Grundlage hat es einen Anspruch der Antragstellerin auf Elementarunterhalt in Höhe von 193,20 EUR und auf Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 48,54 EUR errechnet. Das Kammergericht hat die Berufung des Antragsgegners zurückgewiesen und die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

[6] Mit seiner Revision verfolgt der Antragsgegner seinen Klagabweisungsantrag weiter.

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