Die Neuregelung verfolgt das Ziel, die Beschränkung von Unterhaltsansprüchen zu erleichtern. Sie nennt objektive Billigkeitskriterien, nach deren Maßstab entschieden werden soll, ob, wie lange und in welcher Höhe noch ein Unterhaltsanspruch besteht. Ausgangspunkt ist zwar die nach der Rechtsprechung des BVerfG zu beachtende "gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten". Dieser Teilhabeanspruch bedeutet aber keine Lebensstandardgarantie im Sinne einer zeitlich unbegrenzten und der Höhe nach nicht abänderbaren Teilhabe nach einer Scheidung. Die Unterhaltsansprüche sollen deshalb auf das Maß begrenzt werden können, das als Ausdruck fortwährender Verantwortung für den Partner gerechtfertigt ist. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich nach dem Gesetz vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Dadurch soll in dem Spannungsverhältnis zwischen fortwirkender Solidarität und dem Grundsatz der Eigenverantwortung in jedem Einzelfall eine angemessene und für beide Seiten gerechte Lösung gefunden werden, bei der die Dauer der Ehe von besonderer Bedeutung sein soll.[25] Der Reformgesetzgeber hat sich auch in diesem Punkt auf konkretisierungsbedürftige Grundaussagen und Generalklauseln beschränkt. Er wollte damit den Gerichten einen breiten Spielraum geben, um dem konkreten Einzelfall nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gerecht zu werden.

[25] BT-Drucks 16/1830, S. 18 ff.

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