Der Versorgungsausgleich gehört seit der zum 1.7.1977 in Kraft getretenen Eherechtsreform zu den finanziellen Folgen der Ehescheidung (bisher: §§ 1587 ff. BGB a.F., seit 1.9.2009: Gesetz über den Versorgungsausgleich). Der Versorgungsausgleich soll die Unterschiede in der Alters- und Invaliditätsversorgung der Ehegatten während der Ehe ausgleichen und dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Alter oder bei Erwerbsunfähigkeit einen eigenen Anspruch gegen den Versorgungsträger verschaffen. Leitendes Prinzip des Versorgungsausgleichs ist, dass derjenige Ehegatte, der in der Ehe die werthöheren Versorgungsanrechte angesammelt hat, die Hälfte des Wertunterschieds an den anderen Ehegatten auskehren muss. Grundlegend für die Reform von 1977 ist sowohl der Zugewinnausgleichs- und Teilhabegedanke, wonach beide Ehegatten an der während der Ehezeit von beiden oder auch nur von einem von ihnen geschaffenen Alters- und Invaliditätssicherung teilhaben sollen, als auch der Versorgungsgedanke, wonach vor allem der geschiedenen Hausfrau eine eigenständige soziale Sicherung verschafft werden soll.[18] In der Rechtsprechung[19] war lange Zeit die Meinung vorherrschend, dass der Versorgungsausgleich aus der ehelichen Unterhaltspflicht resultiere und vor allem der Unterhaltssicherung im Alter diene.

Der Versorgungsausgleich erfolgt als Wertausgleich in öffentlich-rechtlicher Form, bis zum 31.8.2009 vor allem durch sog. Rentensplitting (§§ 1587a ff. BGB a.F.), seit dem 1.9.2009 vor allem durch (grundsätzlich systeminterne) Teilung aller Anrechte (§§ 10 ff., 14 ff. VersAusglG), oder subsidiär bis zum 31.8.2009 als schuldrechtlicher Versorgungsausgleich, soweit der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich – vor allem wegen des Ausgleichshöchstbetrags (§ 1587b Abs. 5 BGB a.F.) – (technisch) nicht (mehr) möglich gewesen ist (§§ 1587f ff. BGB a.F.), seit dem 1.9.2009 nur noch in seltenen Ausnahmefällen als schuldrechtliche Ausgleichsrente (§§ 20 ff. VersAusglG).

[18] Vgl. Palandt/Diederichsen (Fn 1), Einf. v. § 1587 Rn 1-8; Palandt/Brudermüller (Fn 1), Einl. v. VersAusglG Rn 1; auch BVerfG FamRZ 2006, 1000; sehr kritisch zur rechtspolitischen Legitimation des Versorgungsausgleichs: Erman/Wellenhofer, BGB, 12. Aufl. 2008, Vor § 1587 Rn 3-4; Wagenitz, FamRZ 1986, 18 ff.
[19] Vgl. BGHZ 74, 38, 46, 80; BGH FamRZ 1988, 933, 935.

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