1. Ein dem Versorgungsausgleich unterliegendes Anrecht ist grundsätzlich nur dann innerhalb der Ehezeit begründet worden, wenn der für seine Entstehung erforderliche Akt innerhalb dieses Zeitraums erfolgt ist. Für die Beendigung der Betriebszugehörigkeit i.S.v. § 1587a Abs. 2 Nr. 3b BGB ist auf das tatsächliche Ausscheiden aus dem Unternehmen abzustellen. Bei Ausscheiden des Inhabers des Anrechts aus dem Betrieb durch eine Vorruhestandsregelung ist die Zeit zwischen dem Ausscheiden und dem Erreichen der Altersgrenze nicht als gleichgestellte Zeit bei der Ermittlung des Ehezeitanteils zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 24.6.2009 – XII ZB 137/07, FamRZ 2009, 1735).
  2. Bei einer zeitratierlichen Ermittlung des Ehezeitanteils eines betrieblichen Anrechts beeinflusst eine Teilzeitbeschäftigung des Versorgungsberechtigten die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit grundsätzlich nicht. Beruht die Wertveränderung eines schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts nicht auf einer allgemeinen Anpassung oder einer allgemeinen, nicht auf individuelle Umstände abstellenden Wertänderung des Ehezeitanteils, sondern auf einer besseren Einstufung des Versorgungsberechtigten im bestehenden Gehaltsgefüge, so bleibt wegen des Grundsatzes des ehezeitbezogenen Erwerbs die bei Ehezeitende erreichte Gehaltsstufe maßgeblich (BGH, Beschl. v. 24.6.2009 – XII ZB 160/07, FamRZ 2009, 1738 = FamRB 2009, 340 [Gutdeutsch]).
  3. Eine Sonderzahlung nach dem Sonderzahlungsgesetz NRW vom 20.11.2003 ist mit dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Bemessungsfaktor zu berücksichtigen. Die nachträglich durch Art. 31 des Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV NRW S. 531) angeordnete Befristung der Regelung bis zum 31.12.2012 ist in einer gesetzlich angeordneten Evaluierungsplicht begründet und macht die Sonderzahlung nicht zu einem degressiven Versorgungsbestandteil (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.4.2009 – 8 UF 199/08, OLGR 2009, 694).

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