§ 1936 BGB (Erbrecht des Fiskus) wird sprachlich an die staatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland angepasst. Neben dieser redaktionellen Änderung wird durch die Neufassung die bisher umstrittene[31] Frage nach dem gesetzlichen Erbrecht des Fiskus bei Ausländern geklärt. Diese werden zwar nach Art. 25 EGBGB grundsätzlich nach ihrem Heimatrecht beerbt. Kommt es aber nach dieser Rechtsordnung zu einer (partiellen) Rückverweisung (wichtig insbesondere für in Deutschland belegene Immobilien), so stellt § 1936 BGB n.F. klar, dass das Bundesland der Bundesrepublik Deutschland erbt, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, da die Norm keine Beschränkung auf deutsche Staatsangehörige mehr enthält.[32]

[31] Vgl. etwa Lorenz, Rpfleger 1993, 433.
[32] BT-Drucks 16/8954, S. 33. Herzog/Lindner/Herzog, Die Erbrechtsreform 2010, Rn 86 ff., 98 ff.

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