Bisher bezog sich ein Zuwendungsverzicht gem. § 2352 BGB nicht auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden.[23] Die Folge war, dass die Abkömmlinge des Verzichtenden an seine Stelle traten, so dass die intendierte Rechtsfolge, insbesondere bei erbvertraglicher oder Bindung durch ein gemeinschaftliches Testament, die Testierfreiheit des Erblassers durch den Zuwendungsverzicht zurückzugewinnen, nicht eintrat. Der Zuwendungsverzichtsvertrag wurde damit zu einem "zwecklosen Instrumentarium".[24] Um zumindest eine Doppelbegünstigung des Stammes zu vermeiden, wenn für den Zuwendungsverzicht eine Abfindung gezahlt wurde, arbeitete die h.M. mit einer ergänzenden Auslegung im Einzelfall;[25] es entstand eine "diffuse Rechtslage".[26] § 2352 S. 3 BGB n.F. verweist auf § 2349 BGB, sodass sich ein Zuwendungsverzicht künftig – vorbehaltlich anderweitiger Anordnung im Verzichtsvertrag – auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden erstreckt und zwar unabhängig davon, ob eine Abfindung gezahlt wurde oder nicht.[27] Die Kautelarpraxis wird künftig diese neuen Gestaltungsmöglichkeiten im Auge behalten müssen. Problematisch bleiben die Fälle, in denen die Ersatzerben bindend eingesetzt worden waren. Hier wird auch der Verweis auf § 2349 BGB in § 2352 S. 3 BGB die Bindungswirkung gegenüber dem vorverstorbenen Ehegatten beim Berliner Testament oder gegenüber dem Vertragspartner beim Erbvertrag[28] nicht beseitigen können.[29] Beim Erbvertrag sind darüber hinaus die Sonderregelungen der §§ 2352 S. 2, 2290 ff. BGB zu beachten.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen