Der Anspruch auf Scheidungsunterhalt nach § 1569 BGB ist prozessual nur ein einziger. Eine Entscheidung erwirkt Rechtskraft für alle Anspruchsgründe.[1] Die Anspruchsgrundlagen der §§ 1570 bis 1576 BGB können aber konkurrieren. Diese Konkurrenz bietet keine Probleme, soweit die Rechtsfolgen identisch sind. Die auf Ansprüche nach § 1573 BGB beschränkte Möglichkeit der zeitlichen Begrenzung des Unterhaltsanspruchs hat den BGH veranlasst, in Fällen der Teilerwerbstätigkeit isoliert für den auf § 1573 II BGB gestützten Anspruchsteil die zeitliche Begrenzung zuzulassen und damit den einheitlichen Anspruch aufzuspalten.[2] Dieser Grund für die Differenzierung der Ansprüche ist mit der Einführung des für alle Ansprüche geltenden § 1578b BGB weggefallen. Ein Großteil der Literatur wiederum geht von Anfang an von (materiell) verschiedenen Ansprüchen aus, bei denen Anspruchskonkurrenz besteht.[3]
Von besonderer Bedeutung ist dabei die Konkurrenz des privilegierten Anspruchs auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB mit anderen Unterhaltansprüchen nach §§ 1571 ff. BGB. Neben der Rechtsprechung des BGH zur Konkurrenz des Aufstockungsunterhalt nach § 1573 II BGB mit Betreuungs- und Krankheitsunterhalt[4] wird in der Literatur vor allem die Konkurrenz des Betreuungsunterhalts mit dem Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB[5] oder dem Erwerbslosigkeitsunterhalt nach § 1573 I BGB[6] diskutiert.
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