Der Anspruch auf Scheidungsunterhalt nach § 1569 BGB ist prozessual nur ein einziger. Eine Entscheidung erwirkt Rechtskraft für alle Anspruchsgründe.[1] Die Anspruchsgrundlagen der §§ 1570 bis 1576 BGB können aber konkurrieren. Diese Konkurrenz bietet keine Probleme, soweit die Rechtsfolgen identisch sind. Die auf Ansprüche nach § 1573 BGB beschränkte Möglichkeit der zeitlichen Begrenzung des Unterhaltsanspruchs hat den BGH veranlasst, in Fällen der Teilerwerbstätigkeit isoliert für den auf § 1573 II BGB gestützten Anspruchsteil die zeitliche Begrenzung zuzulassen und damit den einheitlichen Anspruch aufzuspalten.[2] Dieser Grund für die Differenzierung der Ansprüche ist mit der Einführung des für alle Ansprüche geltenden § 1578b BGB weggefallen. Ein Großteil der Literatur wiederum geht von Anfang an von (materiell) verschiedenen Ansprüchen aus, bei denen Anspruchskonkurrenz besteht.[3]

Von besonderer Bedeutung ist dabei die Konkurrenz des privilegierten Anspruchs auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB mit anderen Unterhaltansprüchen nach §§ 1571 ff. BGB. Neben der Rechtsprechung des BGH zur Konkurrenz des Aufstockungsunterhalt nach § 1573 II BGB mit Betreuungs- und Krankheitsunterhalt[4] wird in der Literatur vor allem die Konkurrenz des Betreuungsunterhalts mit dem Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB[5] oder dem Erwerbslosigkeitsunterhalt nach § 1573 I BGB[6] diskutiert.

[1] BGH FamRZ 1984, 353; Johannsen/Henrich/Büttner, 4. Aufl., § 1569 Rn 2.
[2] BGH FamRZ 1984, 353.
[3] MüKo/Maurer, § 1569 Rn 22; PWW/Kleffmann, 1. Aufl., § 1570 Rn 10; Göppinger/Wax/Bäumel, 6. Aufl., Rn 977; Johannsen/Henrich/Büttner, 4. Aufl., § 1570 Rn 31.
[4] BGH FamRZ 1984, 353, FamRZ 2007, 1232, 1233; Johannsen/Henrich/Büttner, 4. Aufl., § 1569 Rn 2.
[5] Johannsen/Henrich/Büttner, 4. Aufl., § 1570 Rn 31; PWW/Kleffmann, 1. Aufl., § 1570 Rn 10.
[6] Johannsen/Henrich/Büttner, 4. Aufl., § 1570 Rn 31; PWW/Kleffmann, 1. Aufl., § 1570 Rn 10.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge