Die Unterhaltsrechtsreform gilt für alle ab 1.1.2008 fällig gewordenen Unterhaltsansprüche. Für vor deren Inkrafttreten rechtskräftig gewordene Urteile stellt sich – ebenso wie für zuvor errichtete Vergleiche und einseitige Urkunden – die Frage nach deren Anpassung an die neue Rechtslage bzw. den Erfolgsaussichten einer Abänderungsklage. Reicht die Änderung der Rechtslage als solche? Oder steht einer Abänderung – wenn der dem Unt.-Titel zugrunde liegende Sachverhalt derselbe geblieben ist – die Präklusion nach § 323 Abs. 2 ZPO (Verspätung) entgegen? Dies gehört zu den vielen streitigen Auslegungsfragen, die die Reform mit sich brachte. Seit Erscheinen o.g. Beitrags des Verf. sind hierzu zwei neue Entscheidungen des BGH[1] ergangen; die Entscheidung vom 30.7.2008[2] hat nach Auffassung d. Verf. insoweit endlich Klarheit erbracht.

[1] BGH FamRZ 2007, 793 mit Anm. Büttner und BGH v. 30.7.08 – XII ZR 177/06, Pressemitteilungen in FF 2008, 346 (= FamRZ Heft 19/2008 = FamRB Heft 9/2008).

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