a) Teilweise,[11] sieht man in der BGH-Entscheidung vom 12.4.2006 die erstmalige Feststellung einer quasi versteckten Rechtslage, die schon seit dem Unterhaltsrechtsänderungsgesetz von 1986 – oder jedenfalls seit Einführung der Surrogatsrechtsprechung im Juni 2001 – bestanden hat. Bei unverändertem Sachverhalt bedeutet dies für den Beispielsfall: Abänderung unzulässig wegen Präklusion.
b) Diese Auffassung erscheint jedoch nicht zutreffend: Bis Juni 2001 hatte § 1573 Abs. 5 BGB a.F. nach einhelliger Ansicht ein "Schattendasein geführt". Und noch im Juni 2004 – immerhin drei Jahre nach Einführung der Surrogatsrechtsprechung – bestätigte BGH FamRZ 2004, 1357 die bisherige Linie der Instanzgerichte: Hier hatte er noch erklärt,
1) dass die Einführung der Surrogatsrechtsprechung (jedenfalls für den Unterhaltspflichtigen) keineswegs einer zur Abänderung berechtigenden "wesentlichen Veränderung der Verhältnisse" i.S.d. § 323 Abs. 2 ZPO bzw. § 313 BGB gleichkomme, und
2) gegen eine zeitliche Befristung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 außerdem spreche, "dass die Beklagte mit der Tochter N nicht nur vorübergehend ein gemeinsames Kind allein oder überwiegend betreut habe. Das hielte den Angriffen der Revision stand" (obwohl es sich im konkreten Fall nur um ein Kind handelte.[12])
Richtigerweise handelt es sich daher bei der BGH-Entscheidung vom 12.4.2006 um eine zur Abänderung berechtigende "Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung"[13] so dass es für die Frage der Präklusion auf den späteren Stichtag 12.4.2006 ankommt.[14] Zwar bleibt dann noch "entscheidend darauf abzustellen",[15] ob im konkreten Fall schon vor dem 12.4.2006 irreparabel Präklusion eingetreten ist. Aber bei der hier behandelten Fallkonstellation – Beschränkung des Geschiedenenunterhalts unterblieb mit Blick auf vormalige Kindesbetreuung, ohne dass die Frage nach den "ehebedingten Nachteilen" geprüft wurde, weil man die BGH-Entscheidung vom 12.4.2006 nicht vorausgesehen hat – erscheint eine Präklusion, insbesondere dann, wenn es sich um mehrere Kinder handelte, aus o.g. Gründen nicht vertretbar.
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