Aus den Gründen: Die Parteien streiten noch um nachehelichen Ehegattenunterhalt. Die Antragstellerin hat den Antragsgegner auf monatlichen Nachscheidungsunterhalt in Höhe von zunächst 600 EUR und ab dem 21.12.2007 in Höhe von 544 EUR ab Rechtskraft der Ehescheidung in Anspruch genommen. Die Parteien haben am 6.3.1999 vor dem Standesbeamten des Standesamtes Erfurt die Ehe miteinander geschlossen; sie haben sich am 4.7.2004 getrennt. Das AG Erfurt hat die Ehe durch Urt. v. 10.5.2007 geschieden. Das Scheidungsurteil ist lt. Rechtskraftvermerk des Amtsgerichts seit dem 28.8.2007 rechtkräftig, nachdem die Antragstellerin ihre Berufung am 23.7.2007 zurückgenommen hat.

Die Antragstellerin ist am 2.11.1964 in … China, geboren und ist chinesische Staatsangehörige. Sie ist ohne Beruf und erhält Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Der Antragsgegner ist am 13.2.1964 in A. geboren und deutscher Staatsangehöriger.

Aus der Ehe der Parteien ist das gemeinsame Kind W., geboren am 24.5.2001 in … China, hervorgegangen. Das Kind lebt bei der Kindesmutter. Das Kind hat einen Kindergarten besucht und wurde im Sommer 2007 eingeschult. …

Die Antragstellerin hat im vorliegenden Verfahren (Nachscheidungsunterhalt) vorgetragen, auf der Grundlage ständiger Rspr. könne dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit erst ab einem Alter von mindestens acht Jahren zugemutet werden. Da das Kind W. erst sechs Jahre alt sei, erstrecke sich der Anspruch der Antragstellerin auf nachehelichen Unterhalt wegen Kindesbetreuung mindestens bis Mai 2009. Da bis zu diesem Zeitpunkt von der Antragstellerin eine Erwerbstätigkeit aus den vorgenannten Gründen nicht verlangt werden könne, könne erst danach eine Prüfung über die Weiterzahlung von nachehelichem Unterhalt auf gleicher oder anderer Grundlage erfolgen. Die Forderung des Antragsgegners, die Antragstellerin zur Arbeitsaufnahme zu verpflichten, entbehre daher jeglicher rechtlichen Grundlage. …

Der Antragsgegner hat vorgetragen, die Antragstellerin sei auf Grund des Kindergartenbesuches bis in die Nachmittagsstunden zumindest zu einer halbtägigen Beschäftigung in der Lage. Die Antragstellerin könne auf jeden Fall in Teilzeitstellen in Erfurt ohne Bildungsabschluss und ohne im Besitz des Führerscheins sein zu müssen, tätig werden. Auch bliebe der Antragstellerin noch genügend Zeit, sich um die Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse zu kümmern. Sie habe bereits während des Bestehens der Ehe mit dem Antragsgegner Deutschsprachunterricht genommen. Sie habe diesen in den letzten drei Jahren fortsetzen können. Die Antragstellerin habe bereits seit mehreren Jahren eine unbefristete Arbeitserlaubnis für Deutschland, mithin scheitere auch hieran eine Tätigkeitsaufnahme nicht.

Es gebe sowohl im Bereich des Kindergartens als auch des Schulhortes in Thüringen und im Besonderen in Erfurt gute Betreuungsangebote; hierfür sei die Antragstellerin darlegungs- und beweisbelastet.

Die Zahlungsverpflichtung sei im Übrigen zu befristen bis längstens zum Erreichen des 12. Lebensjahres des Kindes, mithin bis Mai 2013, da es der Antragstellerin dann in jedem Falle zumutbar sei, einer eigenen Vollbeschäftigung nachzugehen und somit für ihren Unterhalt selbst Sorge zu tragen.

Die Antragstellerin habe in China in einem Hotel gearbeitet und Massageleistungen erbracht. Diese Tätigkeiten seien in etwa mit einem Begleitservice gleichzusetzen. Da E. und der Umkreis von E. auch sehr viel von ausländischen und hier insbesondere chinesischen Touristen besucht werde, hätte die Antragstellerin sogar die Möglichkeit, in ihrer Heimatsprache ohne aufwändiges Deutsch zu arbeiten. Die Antragstellerin habe ihren Sprachlehrgang eigenmächtig abgebrochen.

Das AG hat den Antragsgegner mit Urt. v. 17.4.2008 verpflichtet, an die Antragstellerin einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 544 EUR ab Rechtskraft der Ehescheidung bis zum 31.12.2007, 433 EUR vom 1.1.2008 bis 31.12.2009 und 271 EUR vom 1.1.2010 bis 30.6.2011 zu zahlen.

Das AG hat zur Begründung ausgeführt, bis zum Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsabänderungsgesetzes richte sich der Anspruch der Kindesmutter nach § 1570 BGB und es bestehe keine Erwerbsobliegenheit, solange das Kind die ersten beiden Grundschulklassen besuche (§ 1570 BGB).

Ab dem 1.1.2008 werde der Unterhalt nach § 1570 BGB nur für drei Jahre nach der Geburt geschuldet. Der Unterhalt verlängere sich nach § 1570 Abs. 1 S. 2, 3 BGB nach kindbezogenen Billigkeitsgründen (S. 2: "solange und soweit" und S. 3: "Belange des Kindes"). Jeweils im Einzelfall seien die jeweiligen Umstände festzustellen. Hierzu fehle es seitens der Kindesmutter an Vortrag zu den Belangen des Kindes und der in Anspruch genommenen Betreuung. Der Kindesvater habe unwidersprochen vorgetragen, dass W. bis gegen 15 bis 16 Uhr betreut werde.

Allerdings habe die Antragstellerin Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 Abs. 2 BGB. Betreuungsunterhalt komme nach Erreichen des 3. Lebensjahres in Betracht und zwar aus Gründen, die sich aus dem Prinzip der...

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