Mit den Änderungen im Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrecht möchte die Bundesregierung vor allem die Berechnung des ehelichen Zugewinns gerechter gestalten.

Künftig soll beim gesetzlichen Zugewinnausgleich auch der Abbau von Schulden berücksichtigt werden. Nach dem geltenden Recht bleiben Schulden, die bei der Eheschließung vorhanden sind und zu einem "negativen Anfangsvermögen" führen, unbeachtet. Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf die Verschiebung des Stichtags für die Berechnung des Zugewinnausgleichs bei Scheidung vor. Maßgeblich ist dann nicht mehr der Scheidungstermin, sondern der Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird.

Die bisherige Regelung begünstigte, dass Ehegatten zwischen Zustellung des Scheidungsantrags und gerichtlichem Scheidungstermin Vermögen beiseite schaffen konnten (vgl. Pressemitteilung: Kabinett beschließt Reform des ehelichen Güterrechts, FF 2008, 390, 391 und Kogel, Reform des Zugewinnausgleichsrechts – Quo vadis?, FF 2008, 185).

Der Bundesrat hat sich in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf am 10.10.2008 für einen zusätzlichen ehelichen Auskunftsanspruch hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Ehepartnern ausgesprochen. Dieser soll unabhängig von der Geltendmachung familienunterhaltsrechtlicher Ansprüche gelten. Auch Eheleute, die zusammenleben und die finanzielle Situation ihrer Partner nicht kennen, müssten die Möglichkeit haben, sich einen Überblick zu verschaffen, meint die Länderkammer. Der Auskunftsanspruch soll nicht übertragbar sein und ausscheiden, wenn Ehepartner getrennt leben. Im Übrigen hat der Bundesrat keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Gesetzesänderung (vgl. im Übrigen auch zu den Fragen der Auskunftspflicht: Hoppenz, Reformbedarf und Reformbestrebungen im Zugewinnausgleich, FamRZ 2008, 1889 ff.).

zusammengestellt von Klaus Schnitzler

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