BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung v. 13.9.2017 – 1 BvR 1998/17, FamRZ 2017, 1945

Der Antragsgegner eines Unterhaltsverfahrens kann durch den Erlass eines Versäumnisbeschlusses in Grundrechten, insbesondere dem Recht auf Rechtsschutzgleichheit, verletzt sein, wenn der Versäumnisbeschluss erlassen wurde, nachdem die Notfrist zur Verteidigungsanzeige fruchtlos verstrichen war, der Antragsteller aber innerhalb der Frist die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt hatte und hierüber noch nicht entschieden worden ist. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aber nicht dringend geboten, da nicht ersichtlich ist, dass aus einer Vollstreckung aus dem Versäumnisbeschluss ein schwerwiegender unumkehrbarer Nachteil entstehen könnte (red. LS).

BGH, Beschl. v. 25.10.2017 – XII ZB 251/17

Versäumt ein mittelloser Beteiligter die Frist zur Begründung der Beschwerde, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit für die Fristversäumung kausal geworden ist. Ist der Beteiligte bei einer unbeschränkten Einlegung der Beschwerde bereits anwaltlich vertreten und reicht sein Rechtsanwalt zur Begründung des Verfahrenskostenhilfegesuchs noch vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eine vollständige, allerdings als "Entwurf" bezeichnete und nicht unterzeichnete Beschwerdebegründungsschrift ein, kann der mittellose Beteiligte dessen ungeachtet glaubhaft machen, dass der Anwalt nicht bereit war, die Beschwerde ohne Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ordnungsgemäß und insbesondere fristgerecht zu begründen (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 29.3.2012 – IV ZB 16/11, NJW 2012, 2041 = FamRZ 2012, 1133 [LS] und in Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 6.5.2008 – VI ZB 16/07, FamRZ 2008, 1520).

BGH, Beschl. v. 10.8.2017 – III ZA 42/16, FamRZ 2017, 1943

1. Für das Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO) kann – beschränkt auf dieses Verfahren – Prozesskostenhilfe bewilligt werden.

2. Zur Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 Abs. 2 ZPO) bei Beantragung eines Mahnbescheids über einen Hauptsachebetrag von 4 Mio. EUR, wenn der Antragsgegner im Rahmen der Anhörung nach § 118 Abs. 1 S. 1 ZPO den Anspruch bestritten und bereits Widerspruch gegen einen etwaigen Mahnbescheid angekündigt hat.

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