Der Gesetzgeber hat bestehende Eingetragene Lebenspartnerschaften nicht von Gesetzes wegen in Ehen umgewandelt, sondern lediglich das Angebot einer – in Identitätskontinuität stehenden[146] – Umwandlung auf Antrag gemacht (§ 20a LPartG). Eine automatische Überführung in die Ehe hätte das Allgemeine Persönlichkeitsrecht derjenigen bestehenden Lebenspartnerschaften verletzt, die keine Ehe eingehen wollen. Auch wenn Eingetragene Lebenspartnerschaften als Funktionsäquivalent zur Ehe begründet wurden und in den Rechtsfolgen weitestgehend angeglichen sind, waren sie doch bislang nominell keine Ehe. Es kann aber ein Anliegen einzelner gleichgeschlechtlicher Paare sein, diese Differenz positiv zu bewerten und sichtbar fortsetzen zu wollen. Eine "Zwangsehe" zum (grundsätzlich legitimen) Zweck, die familienrechtlichen Statusverhältnisse zu konsolidieren, wäre den Betroffenen insoweit unzumutbar. Jemanden gegen seinen Willen in eine Ehe zu zwingen, auch wenn hiermit keine abweichenden Rechtsfolgen verbunden sind, wäre zudem unvereinbar mit der in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen negativen Ehefreiheit.

Das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts trägt dem Rechnung, weil es insoweit für Bestands-Lebenspartnerschaften, die nicht in eine Ehe umgewandelt werden, das alte LPartG fortgelten lässt (Art. 3 Abs. 2). Zugleich wird davon ausgegangen, dass mit der Öffnung der Ehe der Bedarf für die Begründung neuer Eingetragener Lebenspartnerschaften fortfällt,[147] weshalb diese künftig ausgeschlossen ist (Art. 3 Abs. 3); eine optionale Aufrechterhaltung der Lebenspartnerschaft ausschließlich für gleichgeschlechtliche Paare hätte den strikten Anforderungen, die das BVerfG zu Art. 3 Abs. 1 GG formuliert hat, auch kaum standgehalten.[148] Insoweit hat der Gesetzgeber – jenseits der "Altfallregelung" – die staatsbürgerliche Gleichheit als Matrix genommen und identitären Sonderungsinteressen keinen Raum gegeben.

[146] Erbarth, FamRB 2017, 429 (435); Schwab, FamRZ 2017, 1284 (1288).
[147] BT-Drucks 18/6665, 9, 10.
[148] Ebenso Schwab, FamRZ 2017, 1284 (1288).

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