Selbst wenn man dies anders bewerten wollte als hier, müsste reflektiert werden, welcher spezifische Schutzbedarf eigentlich befriedigt werden soll, wenn die Institutsgarantie der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG tatsächlich ein Ehemonopol heterosexueller Paare absichern würde. Das BVerfG hat durch seine Rechtsprechung seit 2009 über Art. 3 Abs. 1 GG eine fast vollständige Angleichung der Inhalte von Ehe und Lebenspartnerschaft in den Rechtsfolgen angestoßen. Wollte man tatsächlich die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare an der Institutsgarantie scheitern lassen, würde das Grundrecht zu einem bloßen – markenrechtsanalogen – Namensschutz verkommen.[84] Ungeachtet des Eigenwerts rechtlicher Symbolik würde diese Entkernung eines Grundrechts weder dem Regelungsgehalt eines besonderen Persönlichkeitsrechts noch dem vom BVerfG mit Recht stets hervorgehobenen materialen Schutz- und Förderauftrag gerecht.

[84] Vgl. Jestaedt, FAZ v. 5.7.2017, S. 7.

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