Auch Institutsgarantien beziehen sich zwar auf Herkömmliches und Traditionelles, auf das im Zeitpunkt der Normsetzung verwiesen wird, schützen dieses aber lediglich gegen Abschaffung oder Funktionsbeeinträchtigung. Es geht auch bei Institutsgarantien nicht um den Erhalt einer “guten Ordnung' zum Selbstzweck,[60] sondern um den Schutz der mit einem Institut verbundenen objektiven Ordnungsfunktionen, die rechtsinfrastrukturelle Grundlage von Freiheitsentfaltung in einem bestimmten Lebensbereich sind. Verfassungsrechtliche Institutsgarantien bewirken daher zwar typischerweise eine – gewollte – Privilegierung bestimmter Freiheitsentscheidungen gegenüber anderen, rechtfertigen also verfassungsimmanent spezifische Ungleichbehandlungen, sind aber in der Regel kein verfassungsunmittelbarer Verbotsgrund, der Freiheitsrechtsentfaltung außerhalb des geschützten Lebensbereichs unterbinden soll. Verfassungswidrig wäre hiernach eine Abweichung vom Ehebegriff des Art. 6 Abs. 1 GG auf einfachgesetzlicher Ebene nur dann, wenn hierdurch auch das geschützte Institut in seiner familienrechtlichen Fungibilität gefährdet oder beeinträchtigt wäre.[61] Dass der institutionelle Gehalt des Art. 6 GG historisch bedingt bestimmte familiäre Konstellationen nicht im Blick hatte, weil diese "schlicht außerhalb des damaligen Vorstellungshorizonts" lagen, bedeutet – so das BVerfG – deshalb nicht auch zwangsläufig zugleich "eine bewusste Entgegensetzung zur Anerkennung" anderer Formen.[62] Dies gilt auch für den Eheschutz durch Art. 6 Abs. 1 GG, der zwar einerseits die Ehe unter einen besonderen Schutz stellt, den andere Lebensgemeinschaften von Verfassung wegen nicht genießen, andererseits aber dem Gesetzgeber auch nicht verbietet, anderen – von vornherein nicht in Konkurrenz zur Ehe stehenden – familienrechtlichen Instituten vergleichbare Vorteile zuzugestehen.[63]

[60] Missverständliches obiter dictum aber bei BVerfGE 25, 167 (196) aus dem Jahr 1969, was getrost als historisierbare Singularität qualifiziert werden kann; so zutreffend Germann, VVDStRL 73 (2014), 257 (269).
[61] Ähnlich wie hier Meyer, FamRZ 2017, 1281 (1283).
[62] BVerfGE 133, 59 (79).
[63] BVerfGE 105, 313 (348); 124, 199 (226).

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