a) Wusste die Ehefrau vor der Eheschließung, dass der Ehemann zuvor schon zweimal verheiratet gewesen war und dass der im Zeitpunkt der Eheschließung geführte Familienname nicht sein Geburtsname war, hätte genügend Anlass bestanden, die Motivation für die Eingehung einer weiteren Ehe und die Gründe für das Scheitern der früheren Ehen zu hinterfragen. Ohne ein entsprechendes Aufklärungsverlangen kann nicht angenommen werden, dass das Vorleben des Ehepartners für die Eheschließung von Relevanz war; ein Eheaufhebungsgrund wegen arglistiger Täuschung kann hieraus nicht abgeleitet werden. b) Eine Härtefallscheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB vor Ablauf des Trennungsjahres kann nicht allein auf die menschliche Enttäuschung von der Person des anderen Ehegatten gestützt werden. (red. LS; OLG Koblenz, Beschl. v. 4.4.2016 – 13 UF 141/16, FamRZ 2016, 1854)

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