Das Tragen einer auf dem oberem Rückenbereich mit dem Namen und der Internetadresse bestickten Anwaltsrobe im Gerichtssaal ist mit dem aus § 20 BORA folgenden Werbeverbot und mit dem berufsrechtlichen Gebot sachlicher und berufsbezogener Unterrichtung (§ 43b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA) nicht vereinbar. Die hiermit verbundene Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG; vgl. BVerfG, NJW 2015, 1438 Rn 16 ff. m.w.N. zum Schutzbereich von Berufsausübungs- und Meinungsfreiheit im Falle anwaltlicher Werbung) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. (red. LS, BGH, Urt. v. 7.11.2016 – AnwZ (Brfg) 47/15)
Autor: Gabriele Ey , Vorsitzende Richterin am OLG Köln
FF 1/2017, S. 38 - 42
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