Die dritte Stufe wurde durch die Güterrechtsreform zum 1.9.2009 verabschiedet.[11] Nach nunmehr 50 Jahren Erfahrungen mit dem gesetzlichen Güterstand hatte sich gezeigt, dass unbedingt an einigen juristischen Stellschrauben gedreht werden musste. Nur so konnten Auswüchse nach der bisherigen Rechtslage verhindert werden. Diese Gesetzeslage ist seit nunmehr sieben Jahren in Kraft. Zwar war sie gut gemeint. Bekanntlich ist dies aber das Gegenteil von gut. Zumindest in Teilbereichen sind allerdings Verbesserungen erreicht worden. Einige Dinge liegen jedoch immer noch sehr im Argen. Das Gesetz wurde vor allen Dingen in folgenden Punkten überarbeitet:

Anspruch auf Belegvorlage (1)
Abschaffung des § 1389 BGB (2)
Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes (3)
Abschaffung des § 1370 BGB (4)
Änderung des § 1390 BGB (5)
Einführung eines negativen Anfangsvermögens (6)
Auskunftsanspruch zum Anfangsvermögens (7)
Änderung des § 1378 Abs. 2 BGB a.F. (8)
Auskunftsanspruch zum Trennungszeitpunkt (9)

Im Einzelnen:

[11] Vgl. hierzu nur die Beiträge von Büte, FuR 2008, 105; ders., FF 2009, 350; ders., NJW 2009, 2776; Kogel, FF 2008, 185; Hoppenz, FamRZ 2008, 1889; Rakete-Dombek, FPR 2009, 270; Brudermüller, FamRZ 2009, 1185; ders., NJW 2010, 401.

1. Beleganspruch gem. § 1379 Abs. 2 S. 1 BGB

a) Im Gegensatz zum Unterhaltsrecht (§ 1605 BGB) war unverständlicherweise im Recht des Zugewinnausgleichs ein Beleganspruch nicht vorgesehen. Damit konnte der Auskunftspflichtige praktisch jeden Betrag behaupten, ohne dass dessen Richtigkeit überprüft werden konnte. Abgesehen von der natürlich bestehenden strafrechtlichen Sanktion bestand allenfalls die Möglichkeit, über die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung einen gewissen Druck auszuüben. Die Voraussetzungen hierfür konnten aber vielfach nicht nachgewiesen werden. Anders stellte sich die Rechtslage dar, sofern man die Ansicht vertrat, dass die Nichtvorlage von Belegen automatisch die Verpflichtung begründete, Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern.[12] Die Einführung einer Belegpflicht ist daher uneingeschränkt zu begrüßen. Dabei nimmt das Gesetz nicht etwa auf § 259 BGB Bezug. Die Belegpflicht ist vielmehr umfassender. Sie begründet sogar den Anspruch, dass der Pflichtige Bescheinigungen erstellen lässt. Hierzu gehören vor allem Saldobestätigungen von Banken.[13] Klar muss man sich allerdings darüber sein, dass durch die Einführung einer Belegpflicht praktisch eine weitere Stufe im Rahmen des Auskunftsanspruches eröffnet wird und zwar für beide Ehegatten zu allen Stufen (Anfangsvermögen, Trennungszeitpunkt, Endvermögen). I.d.R. können Belege auch erst dann dezidiert bezeichnet werden, nachdem die Auskunft erteilt worden ist. Die Belege sind nach Art und Anzahl der Unterlagen so konkret zu bezeichnen, dass der Umfang der Verurteilung für das Vollstreckungsverfahren klar und eindeutig ist. Die genaue Bestimmung kann insbesondere nicht dem Vollstreckungsverfahren vorbehalten bleiben.[14] Sofern diese Anforderungen nicht beachtet werden, ist der Titel wertlos. Die Konsequenz ist: Auskunftsverfahren können über die Belegpflicht endlos hinausgezögert werden, insbesondere wenn der Anspruchsberechtigte den Auskunftsanspruch stellt und darauf hinweist, dass er in die Belegstufe erst dann wechselt, nachdem die Auskunft erteilt ist.

b) Bereits nach altem Recht bestand für den Anspruchsberechtigten die Möglichkeit zu verlangen, dass er bei Erstellung des Verzeichnisses hinzugezogen wurde. Von dieser Möglichkeit wurde in der Praxis so gut wie nie Gebrauch gemacht. Eigentlich verwundert dies, da auf diese Weise ein Verfahren bis zum St. Nimmerleinstag hätte hinausgezögert werden können. Sowohl über Ort, Zeitpunkt und Umstände konnte nämlich endlos gestritten werden, insbesondere darüber, ob die Alternativen für die Hinzuziehung für den Berechtigten zumutbar waren.[15]

Dieser Anspruch sollte auch lediglich der Kontrolle dienen. Der Hinzuziehungsberechtigte hatte kein Mitwirkungsrecht. Er konnte insbesondere nicht den Inhalt des Verzeichnisses beeinflussen. Diese Regelung war ursprünglich wohl deswegen gesetzlich aufgenommen worden, weil eine Belegpflicht gerade nicht vorgesehen war. Da nunmehr mit der Gesetzesnovelle die Belegpflicht zu allen Zeitpunkten statuiert wird, besteht jetzt keine Veranlassung mehr, eine Hinzuziehung zu ermöglichen. So besteht ja auch beim Unterhaltsanspruch nicht etwa ein Recht auf Hinzuziehung bei der Erteilung der Auskunft. Sofern der Berechtigte daher von seinem Anspruch auf Belegvorlage Gebrauch macht, verwirkt er nach Auffassung des Autors seinen Hinzuziehungsanspruch.[16]

 
Hinweis

Fazit: Die Aufnahme einer Belegpflicht ist uneingeschränkt zu begrüßen, selbst wenn hierdurch Zugewinnverfahren verlängert werden. Der Anspruch auf Hinzuziehung sollte ersatzlos fortfallen.

[12] So z.B. OLG Bremen MDR 2000, 1324.
[13] Braeuer, FamRZ 2010, 780; a.A. OLG Brandenburg NZFam 2014, 86.
[14] Vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2004, 820; Cirullies, Vollstreckung in Familiensa...

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