a) Die Vorschrift des § 1379 BGB muss als gänzlich missglückt angesehen werden.[49] Sie ist ein missratener juristischer "Schnellschuss". Dieser wurde völlig überraschend durch den Rechtsausschuss eingebracht. Eine Unzahl damals schon prognostizierter, mittlerweile zutage getretener Probleme wurde nicht bedacht.

Insbesondere dann, wenn Eheleute bereits länger getrennt leben, lässt sich ein Trennungszeitpunkt in aller Regel nicht taggenau bestimmen. Die Trennung ist eben ein schleichender Vorgang. Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es aber exakt auf den Tag der Trennung an.[50] Angesichts der eindeutigen Wortwahl darf nicht auf den Zeitpunkt abgestellt werden, bei dem die Eheleute nach ihrem beiderseitigen Vortrag "jedenfalls" getrennt gelebt haben. Dieser Ansicht von Jaeger,[51] wonach in solchen Fällen zumindest der Zeitpunkt zugrunde zu legen sei, welcher nach der Beweisaufnahme und dem beiderseitigen Vorbringen den frühestmöglichen Trennungszeitpunkt darstelle, kann auf keinen Fall gefolgt werden. Eine solche These widerspricht gerade dem Prinzip der taggenauen Festlegung und der prozessualen Pflicht des Anspruchsstellers, diese Voraussetzung seines Antrages nachzuweisen. Sofern keine nennenswerten Vermögenswerte zu verteilen sind, wird oftmals Einigung über den genauen Trennungszeitpunkt erzielt. Sobald jedoch größere Ausgleichsbeträge im Raume stehen, streiten die Beteiligten heftig um den genauen Zeitpunkt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Zugewinnausgleichspflichtige über die Bedeutung der Vorschrift und des Zeitpunktes aufgeklärt ist. Sogar eine Beweisaufnahme kann i.d.R. keine gesicherte Erkenntnis bringen. Eine Trennung setzt neben einem objektiven immer auch noch ein subjektives Element voraus. Die Konsequenz des Ganzen ist: Der scheidungsunwillige Ehepartner kann eine Diskussion über die Auskunft anzetteln, die sich oftmals durch zwei Instanzen hinzieht. Sie führt zu einer immensen Verzögerung des Verfahrens.
Da die Auskunft zum Trennungszeitpunkt wegen der Verweisung auf § 1375 BGB auch Auswirkungen auf die Höhe des Zugewinnausgleichs haben kann, sind Vereinbarungen der Eheleute über die genaue Trennungszeit formbedürftig. Es gilt § 1378 Abs. 3 S. 2 BGB![52]
Die gesetzliche Vermutung der illoyalen Verhaltensweise trifft nur dann zu, sofern das Gesamtvermögen gegenüber dem Vermögen zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages höher war.[53] Ist der Saldo indes gleich, gilt gerade keine Vermutung. Wie sieht aber die Situation aus, wenn während dieses Zeitraums z.B. ein Lottogewinn erzielt wurde, andere Vermögenswerte dagegen nicht mehr auftauchen?[54]
Die Abgrenzung zwischen der "Unterrichtung" (§ 1385 Nr. 4 BGB) und der "Auskunft" gem. § 1379 BGB ist unklar. Hat derjenige, der sofort eine Auskunft verlangt, damit das Rechtsschutzbedürfnis für einen bloßen Unterrichtungsanspruch aufgegeben? Geklärt ist nunmehr durch eine Entscheidung des BGH,[55] dass die Nichterteilung einer Auskunft nicht zu einem vorzeitigen Zugewinnausgleich gem. § 1379 BGB führen kann. Es besteht aber eigentlich kein Grund dagegen, eine entsprechende Gleichstellung de lege ferenda zu gewährleisten.

b) Um diese Unzuträglichkeiten zu vermeiden, müsste eine Regelung geschaffen werden, welche eine genaue Fixierung des Trennungszeitpunktes ermöglicht. Dann würde sich jeder Streit über diesen Tag erübrigen. Völlings/Füllbier[56] hatten de lege ferenda vorgeschlagen: Stichtag sollte der Zeitpunkt sein, in dem das Zerwürfnis der Eheleute offenkundig geworden sei. Ab dann sollte die Möglichkeit eines prozessualen Antrages geschaffen werden, der von jedem Beteiligten an das Familiengericht formuliert werden könne. Alternativ[57] war erwogen worden, dem Antragsteller die Möglichkeit einzuräumen, während der Zeit der Trennung den Stichtag einseitig zu bestimmen. Eine derartige Trennungserklärung wäre dem deutschen Recht nicht fremd. Hierauf hat bereits Braeuer[58] hingewiesen. So sah z.B. § 15 Ziff. IV. LPartG in der bis zum Jahre 2005 geltenden Fassung eine beurkundungsbedürftige Trennungserklärung für einen Aufhebungsanspruch vor.

 
Hinweis

Fazit: Der Auskunftsantrag zum Trennungszeitpunkt muss gesetzlich fixiert werden. Nur so lässt sich eine taggenaue Auskunft zeitnah erreichen. Der endlose ebenso nervige wie sinnlose Streit über den Zeitpunkt der Trennung würde sich automatisch erledigen.

[49] A.A. Krause, Der Zeitfaktor bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung, 2011, S. 155 ff.; er begrüßt die gesetzliche Neuregelung und ist sogar der Ansicht, dass der Stichtag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages auf den Trennungszeitpunkt vorverlegt werden sollte (vgl. z.B. S. 221).
[50] So zu Recht im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut Klein, Reform der Zugewinngemeinschaft 2009, § 5 Rn 250; Braeuer, FamRZ 2010, 778; Schnitzler/Boden/Cremer, MAH, 4. Aufl., § 18 Rn 18.
[51] Vgl. FPR 2012, 94; ebenso Löhnig/Plettenberg, NZFam 2015, 50 allerdings ohne nähere Begründung.
[52] Vgl. Kogel, Strategien beim Zugewinnau...

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