Der progressive Ansatz sieht ebenfalls vor, den Bedarf des geschiedenen Ehegatten konservativ nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bestimmen und konkurrierende Ehegattenunterhaltsansprüche auf der Ebene der Leistungsfähigkeit auszugleichen. Auf der Ebene des § 1581 S. 1 BGB soll der Bedarf des nachfolgenden Berechtigten "individuell" ermittelt werden, indem bei der Bestimmung seines Bedarfs ausgeblendet wird, dass der Pflichtige bereits verheiratet gewesen ist.[18] Bei Vorrang und damit höherer Schutzbedürftigkeit des vorangegangenen Ehepartners soll der Bedarf des zweiten Ehegatten nicht berücksichtigt werden. Bei Gleichrang und damit gleicher Schutzbedürftigkeit soll der Ausgleich im Wege der proportionalen Kürzung der "individuell" ermittelten Bedarfe erfolgen. Bei Vorrang und damit höherer Schutzbedürftigkeit des zweiten Ehepartners soll sein Bedarf vorrangig berücksichtigt werden.[19]
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