Für den vorrangigen vorangegangenen Ehegatten ergeben sich unter Verwendung der verschiedenen Auslegungsansätze keine Abweichungen. Alle Empfehlungen sehen in dieser Konstellation vor, den nachfolgenden Ehepartner bei der Bestimmung des dem vorangegangenen Ehegatten geschuldeten Unterhalts grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Der vorrangige vorangegangene Ehegatte wird sich in einem entsprechenden Rechtsstreit daher auf die seitens des Bundesgerichtshofs gebilligte Ausgleichsmethode stützen.

Der Unterhaltsanspruch des nachrangigen nachfolgenden Ehegatten fällt bei Verwendung des konservativen bzw. des gemischt konservativ/progressiven Ansatzes regelmäßig deutlich höher aus als bei Verwendung des progressiven Ansatzes. Bei Letzterem erhält er infolge der sogenannten individuellen Bedarfsbestimmung und dem damit einhergehenden höheren individuellen Selbstbehalt des Pflichtigen einen deutlich geringeren Unterhalt. Auch er wird daher im Verfahren der seitens des Bundesgerichtshofs bereits gebilligten Ausgleichsmethode folgen.

Spiegelbildlich steht sich der Pflichtige bei Vorrang des vorangegangenen Ehepartners bei Verwendung der sogenannten progressiven Methode im Hinblick auf den ihm hier zugestandenen höheren individuellen Selbstbehalt regelmäßig am besten. Für ihn wird es naheliegen, sich in seiner Argumentation dieser Methode anzuschließen.

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