a) Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn die Entscheidung der Hauptsache von der Antwort auf schwierige, nicht abschließend geklärte Rechtsfragen abhängt; eine Versagung von Prozesskostenhilfe in einem solchen Fall verletzt den verfassungsrechtlichen Rechtsschutzanspruch. b) Ausbildungsbeihilfe ist nur bei endgültiger Bewilligung als Einkommen des Auszubildenden anzusehen. c) Der (vorläufige) Bezug von Sozialleistungen lässt das Bedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Unterhaltsanordnung nicht entfallen. (BVerfG, Beschl. v. 29.9.2015 – 1 BvR 1125/14, FamRZ 2016, Heft 1, m. Anm. Hammer)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge