a) Wenn der Unterhaltspflichtige Leistungen nach dem SGB II bezieht, kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass er erwerbsunfähig ist, weil SGB-II-Leistungen nur gewährt werden, soweit der Leistungsempfänger imstande ist, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 8 Abs. 1 SGB II). (Rn 8) b) Die fiktive Zurechnung eines Mindestlohns von 8,50 EUR brutto/Stunde kommt nur in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige realistischerweise auch Zugang zu diesem Teil des Arbeitsmarktes hat. (Rn 11) c) Wenn die letzte Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen mehr als drei Jahre zurückliegt und durch einen Bandscheibenvorfall und eine sich daran anschließende achtmonatige Krankschreibung endete, er seit der Aufnahme der Berufstätigkeit vor etwa 20 Jahren dem Arbeitsmarkt effektiv nur sechs Jahre zur Verfügung stand und er aufgrund seiner Erkrankung weder schwer heben noch länger stehen kann sowie zusätzlich eine Gehhilfe benötigt, kann im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren nicht festgestellt werden, dass für ihn in den Berufsbereichen, in denen er bislang tätig war – Gastronomie, Handel/Verkauf, Altenpflegehilfe sowie Gebäudereinigungsgewerbe –, eine realistische Beschäftigungschance besteht und er mit seinen beruflichen Fähigkeiten in der Lage ist, Einkünfte zu erzielen, mit denen er nicht nur seinen Selbstbehalt abdecken, sondern zusätzlich noch den geforderten Mindestunterhalt leisten kann. (Rn 12). (KG, Beschl. v. 25.2.2015 – 13 WF 263/14, juris = FamRZ 2015, 1972 [LS])

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