Manchmal kommt es vor, dass beide Ehegatten beim Bund verbeamtet (oder Bundesrichter oder Lebenszeitsoldat) sind.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel:[54]

Der 1968 geborene Antragsteller und die 1971 geborene Antragsgegnerin waren seit 1993 verheiratet. Beide sind Bundespolizeibeamte. Gegenüber dem Bund bestand eine Versorgungsanwartschaft des Antragstellers mit einem Ausgleichswert von 578,20 EUR und eine Versorgungsanwartschaft der Antragsgegnerin mit einem Ausgleichswert von 528,26 EUR.

In solchen Fällen erfolgt die interne Teilung der beiderseitigen Beamtenanrechte nach dem BVersTG.[55] Damit erhält jeder Beamte im Umfang des niedrigeren der beiden Ausgleichswerte (hier: 528,26 EUR) praktisch das zurück, was er seinerseits abgibt. Zudem wird in diesem Umfang voraussichtlich die Verrechnung der beiderseitigen Anrechte nach § 10 Abs. 2 VersAusglG durch den/die beamtenrechtlichen Versorgungsträger erfolgen. Einer Verrechnungsabrede bedarf es hier deshalb regelmäßig nicht.

Denkbar wäre, dass einem der beiden Bundesbeamten eine besondere Altersgrenze zusteht, deren Erhaltung eine Verrechnungsabrede dienen würde; darauf könnte dann auch bei grundloser Verweigerung des anderen Ehegatten ein Anspruch aufgrund der nachehelichen Solidarität bestehen. Jedoch würde auch diese Problematik durch die Verrechnungsmöglichkeit nach § 10 Abs. 2 VersAusglG – auf welche der Beamte mit der besonderen Altersgrenze einen Anspruch gegenüber seinem Versorgungsträger (Dienstherrn) aus dem Grundsatz der Fürsorgepflicht haben wird – entschärft.

[54] OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.4.2015 – 13 UF 26/15.
[55] Vgl. auch OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.4.2015 – 13 UF 26/15.

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