I. [1] Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Verpflichtung, im Rahmen eines isolierten Verfahrens über den Zugewinnausgleich Auskunft über ihr Vermögen erteilen zu müssen.

[2] Die Beteiligten schlossen am 30.4.1997 die Ehe und trennten sich am 31.7.2006. Der Scheidungsantrag wurde am 20.2.2008 zugestellt. Das Amtsgericht verpflichtete zunächst den Antragsteller, in der Folgesache Güterrecht Auskunft zu erteilen.

[3] Im vorliegenden Verfahren hat das Amtsgericht auch die Antragsgegnerin verpflichtet, Auskunft über ihr Anfangsvermögen zum 30.4.1997, über ihr Trennungsvermögen zum 31.7.2006 und über ihr Endvermögen zum 20.2.2008 zu erteilen durch Vorlage eines geordneten Vermögensverzeichnisses, das sich auf die jeweiligen Einsatzstichtage bezieht und in dem die vorhandenen einzelnen Vermögenspositionen mit ihren jeweiligen wertbildenden Faktoren konkretisiert und belegt sind und zwar insbesondere zu

  "– sämtlichen Konten, Sparkonten, Depots und sonstigen Finanzeinlagen bei inländischen und ausländischen Banken,"
  – Bausparguthaben,
  – Fortführungswerte zu Lebensversicherungen,
  – Immobilienbesitz,
  – Verbindlichkeiten,
  – Schmuckstücke,
  – Kunstgegenstände,
  – Kraftfahrzeuge,“

die erteilte Auskunft im Vermögensverzeichnis zu belegen und zwar durch

  "– Kontoauszüge zu den Konten, Sparkonten, Depots und sonstigen finanziellen Anlagen, insbesondere zum Aktiendepot bei der Dresdner Bank ( … ) sowie Konto ( … )"
  – Kontoauszüge zu Bausparguthaben,
  – schriftliche Auskunft zu den Fortführungswerten der einzelnen Lebensversicherungen, insbesondere zu den Versicherungen bei der Vorsorge Luxemburg mit den Versicherungsnummern ( … ) 90 sowie ( … ) 67,
  – Grundbuchauszügen ggf. Beschreibungen der Aufbauten, der Gebäudesubstanz, des Baujahres und der Mieteinnahmen,
  – Auszüge zu Darlehen einschließlich der Darlehensverträge,
  – Vorlage des Kfz-Briefes von Alter und Beschreibung sowie Erhaltungszustand des Kfz Mercedes ( … ),
  – Vorlage von Belegen sämtlicher im Anfangs- und im Endvermögen vorhandener Schmuckgegenstände, insbesondere – soweit vorhanden – von evtl. abgeschlossenen Diebstahlversicherungen, Banksafeeinlagen oder ähnlichem.“

[4] Das Oberlandesgericht hat den Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 600 EUR festgesetzt und die Beschwerde der Antragsgegnerin verworfen. Hiergegen wendet sich diese mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II. [5] Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 112 Nr. 2, 261 Abs. 1, 117 Abs. 1 S. 4 FamFG i.V.m. §§ 522 Abs. 1, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

[6] Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt die Antragsgegnerin nicht in ihrem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (st. Rspr., vgl. Senatsbeschl. v. 11.3.2015 – XII ZB 317/14, FamRZ 2015, 838 Rn 5 m.w.N.). Anders als die Rechtsbeschwerde meint, liegt auch kein entscheidungserheblicher Verstoß des Beschwerdegerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor. Schließlich erfordert die Fortbildung des Rechts keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

[7] 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass bei der vorzunehmenden Wertfestsetzung das Interesse der Rechtsmittelführerin zugrunde zu legen sei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Insoweit sei auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordere. Die von der Antragsgegnerin aufgrund des Teilbeschlusses des Amtsgerichts verlangte Auskunft mache die Hinzuziehung eines Steuerberaters, Rechtsanwalts oder ggf. Sachverständigen nicht erforderlich. Die Antragsgegnerin habe gemäß § 1379 BGB die Vermögensgegenstände nach Anzahl, Art und wertbildenden Faktoren einzeln aufzuführen. Wertangaben seien hingegen nicht geschuldet, wohl aber solche über wertbildende Merkmale. Insoweit genüge bezüglich vorhandener Konten, Sparkonten etc. ein jeweiliger Kontoauszug, bezüglich vorhandener Lebensversicherungen eine Auskunft über den Stand derselben, bezüglich Immobilienbesitz die Vorlage von Grundbuchauszügen, hinsichtlich evtl. Schmuckstücke die Vorlage vorhandener Belege über deren Kauf und bezüglich vorhandener Kraftfahrzeuge des Kfz-Briefs sowie eine Beschreibung des Erhaltungsstands. Dabei gehe es nur um ein Kraftfahrzeug, das sich im Eigentum der Antragsgegnerin befinde.

[8] Die Vermögensverhältnisse der Antragsgegnerin seien aus weiteren Verfahren bekannt. Die Antragsgegnerin sei in der Lage, mit überschaubarem Zeitaufwand die Aufstellung selbst vorzunehmen. Es sei n...

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