VersAusglG § 20 § 27 § 54 Abs. 3; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1

Leitsatz

Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich findet nach § 27 VersAusglG wegen wirtschaftlicher Unbilligkeit nur dann nicht statt, wenn sowohl der Ausgleichsberechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und aus seinem Vermögen bestreiten kann als auch die Gewährung der Ausgleichsrente für den Ausgleichspflichtigen bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde, insbesondere wenn ihm bei Erfüllung des Ausgleichsanspruchs der eigene notwendige Lebensbedarf nicht verbleibt.

(Leitsatz der Redaktion)

BGH, Beschl. v. 1.10.2014 – XII ZB 635/13 (OLG München, AG München)

1 Aus den Gründen:

[1] I. Die Beteiligten streiten um den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.

[2] Auf den am 20.5.2003 zugestellten Scheidungsantrag wurde die am 12.2.1970 geschlossene Ehe der Antragstellerin (Ehefrau) und des Antragsgegners (Ehemann) durch Endurteil vom 20.1.2004 rechtskräftig geschieden. Während der gesetzlichen Ehezeit (1.2.1970 bis 30.4.2003, vgl. § 1587 Abs. 2 BGB a.F.) erwarb der Ehemann Versorgungsanwartschaften bei der früheren Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) in Höhe von monatlich 1.255,25 EUR und betriebliche Anwartschaften bei der IBM Deutschland GmbH in Höhe von monatlich 1.280,04 EUR, seinerzeit dynamisiert in 766,59 EUR. Die Ehefrau erwarb Versorgungsanwartschaften bei der BfA in Höhe von monatlich 461,95 EUR und unverfallbare Anwartschaften auf eine Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) in Höhe von monatlich 73,20 EUR, seinerzeit dynamisiert in 25,11 EUR. Den Versorgungsausgleich regelte das Amtsgericht dahin, dass zum Ausgleich der Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege des Splittings vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 396,65 EUR auf das Versicherungskonto der Antragstellerin übertragen wurden. Weitere Anwartschaften in Höhe des Höchstbetrags von monatlich 47,60 EUR wurden – im Hinblick auf die von den Ehegatten erworbenen betrieblichen Anrechte – im Wege des erweiterten Splittings (§ 3b Abs. 1 VAHRG) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin übertragen, bezogen jeweils auf den 30.4.2003. Soweit die betrieblichen Anrechte dadurch nicht vollständig ausgeglichen wurden, blieb der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.

[3] Im Scheidungsverfahren schlossen die Beteiligten eine Scheidungsfolgenvereinbarung, nach der sie wechselseitig auf Unterhalt und Zugewinnausgleich verzichteten sowie die Eigentumsverhältnisse an einem gemeinsamen Hausgrundstück regelten. Zu Protokoll des Gerichts erklärten sie, dass außerhalb dieser Vereinbarung keinerlei gegenseitige Ansprüche oder Forderungen zwischen ihnen bestünden. Auf Rechtsmittel gegen das ergangene Verbundurteil verzichteten sie.

[4] Die am 27.5.1947 geborene Ehefrau bezieht seit dem 1.7.2012 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der am 14.12.1942 geborene Antragsgegner bezieht seit 1996 eine Betriebsrente der IBM Deutschland GmbH und seit dem 1.1.2003 die gesetzliche Vollrente.

[5] Auf den am 12.9.2012 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, an die Ehefrau ab dem 1.9.2012 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 573,75 EUR zu zahlen. Auf die Beschwerde des Ehemanns hat das Beschwerdegericht den Zahlbetrag auf monatlich 500,71 EUR ab dem 1.9.2012, auf monatlich 500,11 EUR ab dem 1.1.2013 und auf monatlich 499,70 EUR ab dem 1.7.2013 reduziert und die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns, mit der er die vollständige Abweisung des Antrags erstrebt.

[6] II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

[7] 1. Die Rechtsbeschwerde ist uneingeschränkt zugelassen. (wird ausgeführt)

[8] 2. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Voraussetzungen der Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente mit Wirkung ab September 2012 lägen vor. Von dem bei der IBM erworbenen Anrecht sei allerdings nur die Leistung aus der vorgezogenen Altersrente (IBM Pension) auszugleichen, nicht hingegen die von IBM als freiwillige Leistung gewährte "Subvention des versicherungsmathematischen Abzugs auf Lebenszeit" (sog. VMA-Subvention). Die von der Ehefrau bezogenen Leistungen aus der Zusatzversorgung bei der VBL seien im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich anzurechnen, da sie bislang nicht ausgeglichen worden seien. Die auszugleichende Rente betrage somit für die Zeit von September bis Dezember 2012 monatlich 1.389,65 EUR ehezeitanteiliger IBM Pension des Ehemannes abzüglich 73,20 EUR eigener Zusatzversorgung der Ehefrau, insgesamt 1.316,45 EUR. Der hälftige Ausgleichsbetrag von 658,23 EUR sei um den bereits durch erweitertes Splitting erfolgten Teilausgleich in Höhe von (47,60 EUR x 28,07/25,86 =) 51,67 EUR sowie 15,5 % Krankenversicherung und 1,...

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