a) Pflegeeltern sind durch Entscheidungen zur Auswahl des Vormunds ungeachtet ihres Antragsrechts aus § 1887 Abs. 2 BGB nicht in eigenen Rechten i.S.d. § 59 Abs. 1 FamFG betroffen und daher nicht beschwerdeberechtigt (im Anschluss an BGH FamRZ 2013, 1318 ff.). b) Ist den Eltern des Kindes nur ein Teil der elterlichen Sorge entzogen, können sie als Vertreter des Kindes gegen solche Auswahlentscheidungen Beschwerde einlegen. Daher besteht in solchen Fällen kein Anlass, den Pflegeeltern eine Beschwerdeeinlegung zur Wahrung des Persönlichkeitsrechts des Kindes zu ermöglichen. c) Der Schutz der Grundrechte der Pflegefamilie ist durch die eine richterliche Kontrolle der Auswahlentscheidung ermöglichende Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG ausreichend gewährleistet (OLG Nürnberg, Beschl. v. 12.5.2014 – 11 WF 1596/13, FamRZ 2014, 1864).

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