1. a) § 182 Abs. 1 HessSchulG ist formell verfassungsgemäß. Durch Erlass des § 171 StGB hat der Bundesgesetzgeber von seiner konkurrierenden Zuständigkeit für das Strafrecht nicht abschließend Gebrauch gemacht und deshalb die Landeskompetenz nicht verdrängt. b) Der Landesgesetzgeber greift in das Erziehungsrecht der Eltern und (hier) auch in ihre Glaubensfreiheit ein. Der in Art. 7 Abs. 1 GG enthaltene staatliche Erziehungsauftrag der Schule ist dem elterlichen Erziehungsrecht aber gleichgeordnet. c) Die Allgemeinheit hat ein berechtigtes Interesse daran, der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten Minderheiten entgegenzuwirken. d) Auch ein mit guten Ergebnissen einhergehender Hausunterricht verhindert nicht, dass sich die betroffenen Kinder einem Dialog mit Andersdenkenden und -gläubigen verschließen, und ist daher nicht geeignet, die insbesondere in einer Klassengemeinschaft geübte Toleranz gegenüber einem breiten Meinungsspektrum nachhaltig zu fördern. e) Eine erneute Verurteilung wegen weiterer Entziehung derselben Kinder von der Schulpflicht bedeutet keine Doppelbestrafung (BVerfG, Beschl. v. 15.10.2014 – 2 BvR 920/14).
  2. Eine elterliche Sorge ohne Bindungen an das Kind dient nicht dessen Wohl, so dass ein Mitsorgerecht des mit der Mutter nicht verheirateten Vaters nach § 1626a Abs. 2 BGB nicht begründet werden kann (OLG Koblenz, Beschl. v. 13.5.2014 – 13 UF 94/14).
  3. a) Die Verpflichtung gemäß § 18 Abs. 3 S. 4 SGB VIII umfasst auch die Aufgabe des begleiteten Umgangs und kann unter Berücksichtigung der sozialrechtlichen Gewährleistungspflicht des § 79 Abs. 2 SGB VIII auch die Pflicht des Jugendhilfeträgers einschließen, seine Mitwirkungsbereitschaft bei begleiteten Umgangskontakten gemäß § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB vor dem Familiengericht zu erklären. b) Zur Auslegung des Merkmals des "geeigneten Falles" in § 18 Abs. 3 S. 4 SGB VIII, wenn es um Umgangskontakte der leiblichen Mutter mit ihrem bei den Pflegeeltern untergebrachten Kind geht (OVG Saarlouis, Beschl. v. 4.8.2014 – 1 B 283/14, FamRZ 2014, 1862).

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