(1) Das OLG Oldenburg[21] ("Kein Ganztag am Wohnort") hatte über einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes nach Ablauf der "Basiszeit" zu entscheiden. Die Kindesmutter hatte vor der Geburt des Kindes den Realschulabschluss gemacht, anschließend (ohne Erfolg) die höhere Handelsschule besucht und war als ungelernte Bürokraft in einer Jugendwerkstatt sowie beim Landkreis für brutto 750,00 EUR monatlich tätig. Nach der Geburt des Kindes zog sie in einen kleineren Ort und bezog eine Wohnung in dem Haus, in welchem auch ihre Eltern leben. Sie machte geltend, den Mindestbedarf von 770,00 EUR nicht durch eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen zu können, weil es vor Ort keinen Ganztagskindergartenplatz gebe und sie von ihren Eltern auch nicht entlastet werden könne.

Vom OLG wird ein Anspruch nach Ablauf der "Basiszeit" abgelehnt. Aufgrund ihrer Darlegungs- und Beweispflicht habe die Kindesmutter im Einzelnen zur begehrten Anspruchsverlängerung vortragen müssen; allein das Alter des Kindes sei kein ausreichender Grund für diese Verlängerung. Ein derartiger Vortrag liege hier nicht vor. Der vorgelegte Bericht zur Frühförderung mache deutlich, dass das Kind – gerade entgegen dem Vortrag der Kindesmutter – in ihrer alleinigen Obhut nicht ausreichend gefördert werde; dies spreche eher für eine zeitliche Ausweitung des Kindergartenbesuchs.

(2) In der Entscheidung des OLG Brandenburg[22] ("Schichtdienst"), in der es in erster Linie um einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung gegen den in der Familienwohnung verbliebenen Ehepartner ging, hat das Gericht (Zivilsenat) im Hinblick auf die beiden schulpflichtigen Kinder eine Erwerbstätigkeit von ⅔ für zumutbar gehalten. Von Bedeutung sei der Schichtdienst der Kindesmutter in Form eines Drei-Schichten-Betriebs (Früh-, Spät- und Nachtschichten).

(3) Das OLG München[23] ("ADHS im Gymnasium") hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem es um Betreuungsunterhalt nach Ablauf der "Basiszeit" ging. Die (nicht verheirateten) Beteiligten hatten 1998 und 1999 zusammengelebt, aus ihrer Beziehung war ein Ende März 1998 geborener Sohn hervorgegangen. Der Kindesmutter wurde für den Zeitraum September 2008 bis Juli 2010 Unterhalt aufgrund kindbezogener Gründe zugesprochen, weil sie hinreichend vorgetragen und nachgewiesen habe, dass bei dem gemeinsamen Sohn mit dem Übertritt in das Gymnasium ab September 2008 zunehmend Auffälligkeiten im Sozialverhalten aufgetreten seien. Durch eine Kinderklinik sei eine Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Symptomatik und einfacher Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung festgestellt worden. Mit dem Übertritt ins Gymnasium sei die frühere Möglichkeit zur Nachmittagsbetreuung entfallen. Da sich die Symptome mit dem Schulwechsel verstärkt hätten, sei eine Betreuung durch die Mutter am Nachmittag nach Rückkehr des Kindes von der Schule erforderlich. Der Kindesmutter sei auch nicht zuzumuten, für den Sohn ein weiter entferntes Ganztagsgymnasium zu suchen und den damals 10-jährigen Jungen mit einem unter Umständen langen Schulweg zu belasten. Die Notwendigkeit des Erlernens einer Fremdsprache in der 5. und 6. Klasse bringe einen erhöhten Betreuungsbedarf mit sich. Die Kindesmutter benötige Zeit, um die Ursachen für die aufgetretenen Störungen durch Untersuchungen und Therapien abklären zu lassen. Da der Kindesvater keinerlei Betreuungsleistungen in Form eines Umgangs erbringe und für den Sohn auch keine Verantwortung trage, sei die Kindesmutter im Ergebnis an einer vollschichtigen Tätigkeit gehindert. Dies sei allerdings ab der 7. Jahrgangsstufe des Gymnasiums nicht mehr der Fall. Nach den vorgelegten Attesten sei gerade keine persönliche Betreuung durch die Kindesmutter mehr erforderlich. Nach einer Bescheinigung der Jugendpsychiatrie seien die Defizite in der Interaktion zwischen Mutter und Sohn als eine aufrechterhaltende Bedingung für das Problemverhalten des Kindes anzusehen; die Unterbringung in der Tagesklinik habe die Symptome deutlich verbessert. Von daher sei für den Sohn gerade keine persönliche Betreuung durch die Mutter erforderlich, sondern vielmehr der Ausbau des Kontaktes zu Gleichaltrigen, auch im Rahmen entsprechender Freizeitgestaltung, ebenfalls die Unterbringung in einer Ganztagsschule. Elternbezogene Gründe lägen nicht vor; eine vollschichtige Erwerbstätigkeit ab August 2010 führe auch nicht zu einer überobligatorischen Belastung der Kindesmutter, denn der Sohn sei bereits 13 Jahre alt.

(4) Vom OLG Celle[24] ("Iranisches Recht") wurde entschieden, dass die Regelungen des iranisch-schiitischen Rechts, nach denen die Ehefrau – unabhängig von der Betreuung eines minderjährigen Kindes aus der Ehe – keinen längerfristigen nachehelichen Unterhalt beanspruchen kann, jedenfalls in den Fällen unproblematisch mit dem deutschen ordre public vereinbar sind, in denen das Kind bereits die Schule besucht und besondere kind- oder elternbezogene Billigkeitsgründe für weitergehenden Unterhalt weder ersichtlich noch ...

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