Allein eine ungewöhnlich lange Trennungszeit von Ehegatten rechtfertigt nicht die Annahme einer unbilligen Härte der Ausgleichpflicht im Rahmen des Zugewinnausgleichs. Vielmehr müssen weitere Gründe hinzutreten, aus denen sich ein Leistungsverweigerungsrecht ergibt (im Anschluss an Senatsurt. v. 6.2.2002 – XII 213/00, FamRZ 2002, 606).

BGH, Beschl. v. 9.10.2013 – XII ZR 125/12 (OLG München, AG München)

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