Hartmut Wick3. Auflage 2013, 598 Seiten, 84 EUR, Erich Schmidt Verlag, ISBN 978-3-503-12035-2

Nachdem die 2. Auflage 2007 noch zum alten Recht des Ausgleichs erschienen war, hat der Gesetzgeber im Jahr 2009 ein neues Ausgleichssystem installiert mit der Konsequenz, dass eine dritte Auflage des geschätzten Werkes nicht mehr eine Nachbearbeitung und Verbesserung sein konnte, vielmehr ein gänzlich neues Konzept erforderlich wurde. Endlich, kann man sagen, ist jetzt diese Neuauflage erschienen und der zeitliche Abstand zum Inkrafttreten des neuen Ausgleichsrechts rechtfertigt die zeitliche Verzögerung, denn inzwischen hat sich die Reform doch etabliert und die Rechtsprechung stabilisiert. Zutreffend stellt Wick im Vorwort u.a. fest, dass trotz der Reform der Versorgungsausgleich nach wie vor ein kompliziertes Expertenrecht geblieben ist. Dies zu erläutern, systematisch zu erschließen und soweit möglich verständlich darzustellen, ist dem Autor uneingeschränkt gelungen. Schon die Inhaltsübersicht gibt dem Praktiker eine gute Hilfestellung, in dem fast 600 Seiten umfassenden Werk zunächst den richtigen Abschnitt zu finden. Das sich anschließende Inhaltsverzeichnis (XIII–XXV) ist so detailliert und treffend formuliert, dass bei jeder Suche eine hervorragende Einkreisung des Problems und seiner Lösung erfolgen kann, ohne dass man sich über viele Seiten an die konkret gesuchte Erläuterung heranarbeiten muss. Leider fehlt ein Hinweis, dass in der Inhaltsübersicht und dem Inhaltsverzeichnis dann auf die Seitenzahl, im Stichwortverzeichnis dann auf die Randnummern verwiesen wird. Die Verweisung auf Randnummern erleichtert die zielgenaue Suche und findet deshalb zutreffend auch im Stichwortverzeichnis Anwendung, das auf den Seiten 577 bis 598 eine große Hilfe darstellt. Es enthält nicht nur Stichworte zur neuen Rechtslage, sondern auch Stichworte der alten Rechtslage (Pensionärs- oder Rentnerprivileg Rn 475 oder BarwertVO Rn 6).

Ausführlich wird die Möglichkeit der Verrechnung von Teilungskosten nach § 13 VersAusglG erläutert (Rn 196–203). In diesem Zusammenhang wäre ein Hinweis auf die Aussetzung nach § 221 FamFG sicherlich angebracht, denn es besteht ja die Möglichkeit, die jeweilige Auskunft beim Fachgericht zur Überprüfung insbesondere dieser Kosten anzufechten. Nicht begründet wird die zutreffend dargestellte Rechtsprechung auch des BGH zur Frage, weshalb die Familiengerichte im Rahmen des Versorgungsausgleichs den Kostenabzug prüfen dürfen bzw. müssen, ob nicht ein Vorgehen nach § 221 Abs. 3 FamFG wesentlich einfacher sein könnte. Dies wäre auch korrespondierend zur Pflicht des Leistungsträgers, dem Gericht einen Vorschlag zur Entscheidung zu übermitteln. Das Gericht und die Beteiligten sollen die Auskunft prüfen, ggf. weitere Auskünfte und Informationen abfordern (§ 220 Abs. 4 FamFG), nicht aber – wie nach alter Rechtslage – rechnen und bewerten. Sehr hilfreich sind die Darstellungen der einzelnen Anrechte im Ausgleich (Rn 114–193), denn nur in Kenntnis dieser Details kann die jeweilige Auskunft sachgerecht geprüft werden. Nicht nur die einzelne Auskunft, auch die Entscheidung des FamG ist sorgfältig zu prüfen, denn nach Eintritt der Rechtskraft besteht kaum noch eine Möglichkeit einer Korrektur, worauf in Rn 613 ausdrücklich hingewiesen wird. Die aus der Praxis entwickelte Prüfliste (Anlage 6, S. 558 ff.) ist sehr ausführlich und leicht verständlich. Die dort aufgeführten ausführlichen Prüfkriterien können schon während der einzelnen Verfahrensabschnitte zu Rate gezogen werden, denn es beginnt mit der Prüfung der richtigen Verfahrenseinleitung, Auskunft der Ehegatten, Auskünfte der Versorgungsträger und Prüfung der gerichtlichen Entscheidung, insbesondere unter Beachtung von § 224 FamFG. Auch die Frage eines möglichen Rechtsmittels wird angesprochen, ebenso wie eine zweckmäßige Mandanteninformation und ein Abschnitt hinsichtlich der Anwaltsgebühren.

Bei einer kurzen Ehezeit (§ 3 Abs. 3 VersAusglG) weist Wick darauf hin, dass nicht generell davon ausgegangen werden kann, dass bei einer Ehe von nicht mehr als 36 Monaten nur geringfügige Anrechte erworben werden können. Vielmehr können es bis zu 6 Entgeltpunkten sein mit einem im Jahr 2013 entsprechenden Kapitalwert von 38.636,51 EUR, die Hälfte hiervon kann sicherlich nicht mehr als geringfügig angesehen werden (Rn 75). Hier wäre sicherlich auch der Hinweis auf die Wartezeitberechnung angebracht, auf die an anderer Stelle ausführlich eingegangen wird (Rn 468 mit Berechnungsbeispiel).

Die Aktualität der Erläuterungen ist besonders hervorzuheben. Dies wird insbesondere deutlich bei der Frage der Behandlung von in Altverfahren nicht berücksichtigten Anrechten, nachdem eine dem § 10a VAHRG entsprechende Vorschrift nicht Eingang in das Gesetz gefunden hat (Rn 646). Mit dem BGH wird die Durchbrechung der Rechtskraft nur durch ein Wiederaufnahmeverfahren nach § 48 FamFG für möglich gehalten, die Voraussetzungen werden jedoch meist nicht vorliegen (Rn 649). Auch der Ausgleich n...

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