1. Der Abschluss einer Erstausbildung des Unterhaltspflichtigen (hier als Fachkraft im Gastgewerbe) hat grundsätzlich Vorrang vor einer kurzfristigen Sicherstellung des Unterhalts des Berechtigten. Vor dem Hintergrund seiner gesteigerten Unterhaltspflicht muss er auch darlegen, dass ein unverschuldetes Prüfungsversagen vorgelegen hat, das ihn zur Fortsetzung dieser Ausbildung berechtigt. Unternimmt er erst gar nicht den Versuch einer Wiederholung der Prüfung, sondern beginnt eine neue, mit der Erstausbildung in keinem Zusammenhang stehende Ausbildung (hier zum Maler und Lackierer), so ist ihm nach Treu und Glauben versagt, sich hierauf zu berufen; vielmehr sind ihm dann fiktive Einkünfte (hier in einer Größenordnung von 1.600 EUR brutto) zuzurechnen (KG, Beschl. v. 11.4.2011 – 17 UF 45/11).
  2. Volljährige Kinder können während des freiwilligen sozialen Jahres auch dann einen Unterhaltsanspruch haben, wenn dies nicht zwingende Voraussetzung für einen bereits beabsichtigten weiteren Ausbildungsweg ist (OLG Celle, Beschl. v. 6.10.2011 – 10 WF 300/11).
  3. Geht der Unterhaltsschuldner einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nach, kann in der Regel nicht von einer groben Verletzung der Erwerbspflichten ausgegangen werden. Ihm kann der Vorwurf, er unterlasse grob pflichtwidrig eine Nebentätigkeit nicht gemacht werden, wenn sein Arbeitgeber, bei dem es sich um ein so kleines Unternehmen handelt, dass die Kündigungsschutzvorschriften nicht gelten, eine solche Nebentätigkeit nicht duldet und er sich mit Rücksicht auf die Berufstätigkeit seiner neuen Ehefrau mit um zwei Kleinkinder aus der neuen Ehe kümmert (OLG Köln, Beschl. v. 12.5.2011 – 27 WF 37/11).

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