Letztlich möchte das Eckpunktepapier die Regelungen zur Vererbbarkeit vereinheitlichen. Das Fortbestehen der Ansprüche als solche über den Tod des Pflichtigen hinaus regelt das Gesetz schon jetzt nicht unterschiedlich. Sowohl §§ 1615l Abs. 3 S. 4, 1615 Abs. 1 BGB als auch § 1586 Abs. 2 BGB sehen ein Fortbestehen sowohl entstandener als auch zukünftiger Ansprüche vor, für die die Erben nach § 1967 BGB haften. Die Begrenzung der Haftung der Erben ist aber unterschiedlich ausgestaltet. Nach § 1586b Abs. 2 BGB ist die Haftung auf die Höhe des sog. fiktiven Pflichtteils beschränkt, während §§ 1615l Abs. 3 S. 4, § 1615 Abs. 1 BGB keine spezifische Haftungsbeschränkung kennt. Die Haftungsbeschränkung ergibt sich hier nur aus den allgemeinen Beschränkungen der Erbenhaftung (§§ 1973 ff. BGB). Das Eckpunktepapier legt nicht offen, in welche Richtung eine Vereinheitlichung vorgenommen werden soll. Sinnvoll erscheint es, die spezifische Haftungsbeschränkung des § 1586b Abs. 2 BGB zu streichen und die Erben damit auch beim nachehelichen Unterhalt auf die allgemeine Erbenhaftung zu verweisen.

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