Es sollte daher eine möglichst einfache Berechnung für das asymmetrische Wechselmodell entwickelt werden, die die Mitbetreuung des anderen Elternteils aber besser berücksichtigt. Dazu sollten bei einer entsprechenden Beschränkung des Anwendungsbereichs des asymmetrischen Wechselmodells Pauschalen zur Anwendung gelangen und die Betreuungsanteile nicht konkret ermittelt werden, wie es auch das Eckpunktepapier grundsätzlich vorsieht. Die Berechnung sollte sich sodann aber an der Berechnung im Residenzmodell orientieren und sich der Zahlbetrag des mitbetreuenden Elternteils (zumindest im Innenverhältnis der Eltern zueinander[19]) daher nicht nach Maßgabe des beiderseitigen Einkommens bestimmen. Eine angemessene Berücksichtigung der Mitbetreuung könnte auf dieser Grundlage dann rechnerisch relativ einfach dadurch erfolgen, dass sich der aus der Tabelle ergebende Bedarf um einen festen Prozentsatz gemindert wird, wie es bereits Schritt 2 (und Beispiel 2) grundsätzlich auch das Eckpunktepapier vorsieht. Da damit der Ansatz eines Betreuungsanteils im Rahmen der Verteilung der Haftungsanteile wegfällt, wäre eine Erhöhung des Abschlages auf beispielsweise 25 % angemessen. Vom Restbetrag wäre dann nur noch das hälftige Kindergeld abzurechnen. Im Vergleich zur bisherigen Praxis würde dies zu einer Herabgruppierung um etwa 5 Einkommensgruppen gegenüber aktuell 2 führen und damit auch die vom BMJ angestrebte stärkere Berücksichtigung einer substantiellen Mitbetreuung umgesetzt werden können.

Sollte der Gesetzgeber weiterhin an einer Unterhaltsberechnung auf Basis des zusammengerechneten Einkommens und einer Aufteilung des Bedarfs nach Maßgabe der beiderseitigen Einkommen festhalten wollen, sollte zur Vereinfachung zumindest eine Zusammenfassung der Schritte 2 und 4 erfolgen. Dies könnte dadurch erreicht werden, dass Schritt 2 entfiele und lediglich der Haftungsanteil nach Schritt 3 um einen festen Prozentsatz gekürzt würde. Auch hier könnten 25 % angemessen sein. Schritt 5 entfiele dann ebenfalls, so dass die vorgesehenen sechs Schritte auf vier reduziert werden könnten.

Dies soll anhand der nachfolgenden Berechnungen näher erläutert werden:

[19] Dadurch könnte an der (umstrittenen) neuen Rechtsprechung des BGH zum Abzug des Restbedarfs nach dem gemeinsamen Einkommen der Eltern beim hauptbetreuenden Elternteil nahtlos festgehalten werden.

2.5.1 Vergleichsrechnung mit dem Beispiel 1 zum Eckpunktepapier

Einkommen A: 4.000 EUR, Einkommen B: 2.000 EUR, Kind 6 Jahre, B erhält Kindergeld.

Berechnung allein anhand des Einkommens des mitbetreuenden Elternteils mit pauschaler Kürzung i.H.v. 25 %:

Einkommen A 4.000 EUR Düsseldorfer Tabelle EK 7,[20] AS 2: 683 EUR Erfüllung durch Naturalleistungen i.H.v. 25 % = 512 EUR. Hiervon ½ Kindergeld absetzen = 387 EUR Zahlbetrag.

Berechnung anhand beiderseitigen Einkommens unter Abzug von 25 % von der Haftungsquote als Erfüllung:

Schritt 1:

Einkommen A + Einkommen B: 4.000 EUR + 2.000 EUR = 6.000 EUR.

Düsseldorfer Tabelle EK 11, AS 2: 844 EUR.

Schritt 2:

Haftungsanteil A = (Einkommen A – 1.650 EUR) × Bedarf ./. (Einkommen A + B – 3.300 EUR).

(4.000 EUR – 1.650 EUR) * 844 EUR ./. (4.000 EUR + 2.000 EUR – 3.300 EUR).

2.350 EUR * 844 EUR / 2.700 EUR = 735 EUR.

Schritt 3:

Haftungsanteil abzgl. 25 %.

735 EUR – 25 % = 551 EUR.

Schritt 4:

Abzug ½ Kindergeld.

551 EUR – 125 EUR = 426 EUR.

Ergebnis des Rechenbeispiel 1 nach Maßgabe des im Eckpunktepapier vorgeschlagenen Berechnungswegen in sechs Schritten (s.o.): 427 EUR.

Das Rechenmodell des Eckpunktepapiers und die hier vorgeschlagenen Rechenmodelle führen zu in etwa vergleichbaren Ergebnissen. Die hier vorgeschlagenen Berechnungen sind nur deutlich einfacher.

Weiteres Beispiel:

Einkommen A: 6.000 EUR, Einkommen B: 2.000 EUR, Kind 6 Jahre, B erhält Kindergeld.

[20] Keine Heraufgruppierung, weil zu erwarten ist, dass die Kindesunterhaltstabelle ab 2024 nur noch von einem Berechtigten als Regelfall ausgeht.

2.5.2 Rechenmodell Eckpunktepapier

Schritt 1:

Einkommen A + Einkommen B: 6.000 EUR + 2.000 EUR = 8.000 EUR.

Düsseldorfer Tabelle EK 13, AS 2: 924 EUR Tabellenbetrag.

Schritt 2:

Vom Bedarf werden pauschal 15 % abgezogen = 786 EUR.

Schritt 3:

(Einkommen A – 1.650 EUR)/(Einkommen A + B – 3.300 EUR).

(6.000 EUR – 1.650 EUR)/(6.000 EUR + 2.000 EUR – 3.300 EUR).

4.350 EUR/4.700 EUR = 0,93.

Schritt 4:

(Haftungsanteil nach Schritt 3 + Betreuungsanteil)/2.

(0,93 + 0,67)/2 = 0,80.

Schritt 5:

Ergebnis aus Schritt 4 multipliziert mit Ergebnis aus Schritt 2.

0,80 × 786 EUR = 629 EUR.

Schritt 6:

Abzgl. ½ Kindergeld: 629 EUR – 125 EUR = 504 EUR.

Berechnung allein anhand des Einkommens des mitbetreuenden Elternteils mit pauschaler Erfüllung i.H.v. 25 %:

Einkommen A 6.000 EUR Düsseldorfer Tabelle EK 11, AS 2: 844 EUR. Erfüllung durch Naturalleistungen i.H.v. 25 % = 633 EUR. Abzgl. ½ Kindergeld i.H.v. 125 EUR = 508 EUR Zahlbetrag.

Berechnung anhand des beiderseitigen Einkommens unter Abzug 25 % von der Haftungsquote:

Schritt 1:

Einkommen A + Einkommen B: 6.000 EUR + 2.000 EUR = 8.000 EUR.

Düsseldorfer Tabelle EK 13, AS 2: 924 EUR.

Schritt 2:

Haftungsanteil A = (Einkommen A – 1.650 EUR) × Bedarf ./. (Einkommen A...

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