Angleichen möchte das BMJ zudem die Regelungen zum Vermögenseinsatz. Soweit es den Berechtigten betrifft, sieht § 1615l Abs. 3 S. 1 BGB i.V.m. § 1602 Abs. 1 BGB zwar schon jetzt den Einsatz des Vermögensstammes vor. Maßstab hierfür ist aber das Merkmal der Unzumutbarkeit, während § 1577 Abs. 3 BGB im Rahmen des nachehelichen Unterhalts auf die Unwirtschaftlichkeit oder Unbilligkeit abstellt. Die Rechtsprechung zieht dabei die Grenze der Zumutbarkeit tendenziell etwas enger als die der Unwirtschaftlichkeit oder Unbilligkeit, so dass tatsächlich gewisse Unterschiede bestehen.[33] Diese anzugleichen ist ebenfalls zu befürworten. In diesem Zuge sollte auch für den Trennungsunterhalt eine Bezugnahme auf § 1577 Abs. 3 BGB in das Gesetz aufgenommen werden, weil es bislang an einer Regelung zum Vermögenseinsatz beim Trennungsunterhalt gänzlich fehlt. Der Vermögenseinsatz sollte hier allerdings nur unter Berücksichtigung des besonderen Schutzes während der Trennungszeit erfolgen.[34]

[33] Vgl. BeckOGK-BGB/Selg, Stand 1.8.2023, § 1602 Rn 103 m.w.N.
[34] So schon jetzt BeckOGK/Preisner, § 1361 Rn 169.

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