Ferner plant das BMJ eine Angleichung der Verwirkungstatbestände. Derzeit richtet sich die Verwirkung des Anspruchs aus § 1615l BGB nach § 1611 BGB und die des § 1570 BGB nach § 1579 BGB. Auch wenn beide Vorschriften ähnlich ausgestaltet sind, enthalten sie doch Unterschiede. Der deutlichste liegt wohl darin, dass § 1579 BGB die Belange des Kindes mitberücksichtigt, während § 1611 BGB diese nicht erwähnt. Insofern ist eine Vereinheitlichung zu begrüßen, weil es keinen Sachgrund für diese Ungleichbehandlung gibt.

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